Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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K. 13. 
Bis die neu veranlagten Steuern (Gebäudesteuer, Klassen= und klassifizirte 
Einkommensteuer, Gewerbesteuer, §. 2. zu 1. 2. 3.) wirklich zur Hebung gelangen, 
sind die auf der bisherigen Steuergesetzgebung beruhenden, nach F. 1. dieser Ver- 
ordnung aufgehobenen oder nach — 4. ermäßigten Steuern unverändert fort zu 
entrichten, vorbehaltlich einer Ausgleichung der fur die Zeit nach dem 1. Juli 1867. 
gezahlten Beträge mit den von da ab zu entrichtenden neuen Steuern. 
S. 14. 
In Betreff der Verjährung der direkten Steuern kommen die betreffenden 
Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Juni 1840. (Gesetz Samml. S. 140.) nebst 
den dazu ergangenen erläuternden, ergänzenden und abändernden Bestimmungen 
zur Anwendung. 
Reklamationen wegen Steuern, welche vor Publikation der gegenwärtigen 
Verordnung entrichtet worden sind, sowie Nachforderungen wegen Steuern aus 
dieser Zeit müssen, bei Verlust des Anspruchs, bis zum 1. Juli 1868. geltend 
gemacht werden. 
Für die zur Zeit der Publikation dieser Verordnung vorhandenen Steuer- 
rückstände beginnt die im H. §. des gedachten Gesetzes festgesetzte vierjährige Ver- 
jährungsfrist mit dem 1. Januar 1868. 
S. 15. 
In Angelegenheiten der Veranlagung und Handhabung der direkten Steuern 
findet der Rechtsweg nur insoweit statt, als dies nach den allgemeinen Grund- 
sätzen der Preußischen Gesetzgebung zulässig ist. 
S. 16. 
Mit dem 1. Juli 1867. treten alle, die bisherigen direkten Steuern betref- 
fenden Schleswig-Holsteinischen Gesetze und Verordnungen, welche den Bestim- 
mungen der gegenwärtigen Verordnung entgegenstehen oder mit denselben nicht 
zu vereinigen sind, außer Kraft. *!'*' 
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt 
und hat die zur Ausführung derselben erforderlichen Anweisungen zu erlassen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insigeel. 
· Gegeben Berlin, den 28. April 1867. 
(I. S.. Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. 
Redigirt im Büreau des Staats- Ministeriums. 
Verlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel 
(N. v. Decker).
	        
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