Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Ueber den Antrag auf Berichtigung des Katasters aus diesem Grunde ent- 
scheidet der Vorstand. 
Wenn fünf Jahre nach der ersten Ausstellung des Katasters verflossen 
sind, kann auf Antrag des Vorstandes eine allgemeine Revision des Katasters 
von der Regierung zu Frankfurt a. d. O. angeordnet werden. 
S. 7. 
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Beiträge für die Anlage und 
Unterhaltung ruht gleich den sonstigen gemeinen Lasten und Abgaben als Real= 
last unablöslich au den verpflichteten Grundstücken und bedarf keiner hypo- 
thekarischen Eintragung. 
Die Beiträge sind auf das Ausschreiben des Vorsitzenden des Vorstandes 
in den darin zu bezeichnenden Terminen zur Kasse der Sozietät bei Vermeidung 
der administrativen Exekution einzuzahlen. 
Innerhalb der Gemeinde bewirken deren Vorstände die Einziehung und 
Abführung zur Kasse. 
Die Exekution findet auch statt gegen Pächter, Nutznießer, oder andere Be- 
sitzer der verpflichteten Grundstücke, vorbehaltlich ihres Regresses an die eigentlich 
Verpflichteten. 
Bei Besitzveränderungen kann sich die Sozietät Such an den im Kataster 
genannten Eigenthümer so lange halten, bis ihm die Besitzveränderung zur Be- 
pih des Katasters angezeigt und so nachgewiesen ist, daß die Berichtigung 
erfolgen kann. 
g. 8. 
Der Sozietät wird zur vollständigen Ausführung des Meliorationsplans zrs= 
das Recht kar Expropriation verliehen. Insbesondere ist die Sozietät berechtigt,o 
gegen Entschädigung zu fordern: 
1) die Aufhebung und Veränderung von Stauwerken und Schleusen, 
2) den zeitweisen Stillstand von Mühlen, 
3) die Abtretung des erforderlichen Grund und Bodens, 
4) die Fortnahme von Bäumen und Sträuchern, 
5) die Einräumung einer Servitut und die vorübergehende Benutzung von 
Grundstücken. 
Die Genossen haben der Sozietät von ihren Grundstücken diejenigen Flächen, 
welche zum Bau der gemeinschaftlichen Anlagen erforderlich sind, ohne Entschädi- 
gung abzutreten. 
Jedoch sollen die bei Regulirung und Geradeltgung der Fließe und Gräben 
trocken gelegten Grabenstrecken denjenigen als Ersatz übereignet werden, welche zur 
Herstellung der gerade gelegten Gräben Land abgetreten haben. 
(Tr. 6628.) Im
	        
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