Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

Stimmenzäh- 
ung. 
Legitimation 
der Stimmbe. 
rechtigten. 
Vertretung 
— 576 — 
Beschlüsse über diese Gegenstände können sowohl in ordentlichen als in 
außerordentlichen Generalversammlungen gefaßt werden; der Gegenstand der 
Berathung muß aber in beiden Fällen nach 31. in der Vorladung bezeichnet sein. 
Allle unter 1. bis 5. 7. und 8. gedachten Beschlüsse kedüsen der Geneh- 
migung des Staates, um für die Gesellschaft verbindlich zu werden. 
Uieber die Art der Abstimmung über diese Gegenstände setzt §. 37. das 
Nöthige fest. 
C. 33. 
Das Stimmrecht der Stammaktionaire und der Stamm Prioritätsaktionaire 
in den Generalversammlungen ist gleich. 
Bei allen Abstimmungen geben je fünf Stamm Prioritäts= und zehn 
Stammaktien, wenn sich der Best von fünf zu funfig beziehungsweise von 
kon bis Einhundert Aktien in Einer Person vereinigt, Eine Stimme, und für 
ie Aktien, welche Jemand über die Zahl von funfzig beziehungsweise Einhundert 
besitzt, je zehn beziehungsweise zwanzig Aktien Eine Büinm so jedoch, daß auch 
der größte Aktienbesitz zu nicht meeh als fünfundfunfzig Stimmen (das volle 
Stimmrecht für wesbanen ßf beziehungsweise Eintausend Aktien) berechtigt. Ist 
ein Aktionair zugleich Bevollmächtigter eines anderen Aktionairs, so kann er ein- 
schließlich des Stimmrechts des letzteren niemals mehr als Einhundert und zehn 
Stimmen haben. 
Die Besizer von weniger als fünf, beziehungsweise zehn Aktien sind zur 
Theilnahme an der Generalversammlung, jedoch ohne Stimmrecht, befugt. 
C. 34. 
Zur Theilnahme an der Generalversammlung sind nur diejenigen berechtigt, 
welche wenigstens drei Tage vor der Versammlung ihre Aktien bei der Gesellschafts- 
kasse deponiren. Die Nummern der deponirten Aktien werden in einem nach der 
laufenden Nummer angelegten Berkechnise roth angestrichen, und dies unter der 
Kontrole eines dazu bestimmten Beamten zu führende Verzeichniß wird vom 
Syndikus der Gesellschaft verifi#rt. Gleichzeitig muß jeder Aktionair ein von ihm 
unterschriebenes Verzeichniß der Nummern seiner Quittungsbogen oder Aktien in 
zwei Exemplaren übergeben, von denen das eine zu den Akten der Gesellschaft 
eht, das andere mit dem Siegel der Gesellschaft unter dem Vermerk der erfolgten 
Depofllion, sowie mit der Stimmenzahl versehen, ihm zurückgegeben wird. Fies 
Exemplar dient als Einlaßkarte zur Versammlung, 4 Grund deren beim Ein- 
tritte in dieselbe dem Inhaber eine angemessene Anzahl von Stimmzetteln verab- 
folgt wird, welche mit dem Stempel der Geselsshal versehen sind. Gegen Rück- 
gabe dieses Duplikatverzeichnisses erfolgt die Rückgabe der betreffenden Aktien. 
Die Stelle der wirklichen Deposition bei der Gesellschaft vertreten nur amt- 
liche Bescheinigungen von Staats= und Kommunalbehörden über die bei ihnen 
erfolgte Deposition der Aktien. 
S. 35. 
Es ist einem jeden Aktionair gestattet, sich durch einen aus der Zahl der 
der Aktionaite, übrigen Aktionaire gewählten Bevollmächtigten vertreten zu lassen, dessen Voll- 
machts-
	        
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