Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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5)  Beschlußnahme  über  dieienigen  Angelegenheiten,  welche  der  Generalversammlung

  von  dem  Verwaltungsrathe,  den  Revisoren  oder  einzelnen
Aktionairen  zur  Entscheidung  vorgelegt  werden;

6)  Feststellung  der  den  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  zu  gewährenden
Remuneration.

S.  30.

Besondere  Anträge  einzelner  Aktionaire  müssen  so  zeitig  vor  der  General-  unträge  elnversammlung
  dem  Vorsitzenden  des  Verwaltungsrathes  schrit  ich  mietheit  wer=  ulner  Aktioden,
  daß  dieselben,  gemäß  Artikel  238.  des  Handelsgesetzbuches,  noch  in  die  öffent.
ach  zur  Versammlung  einladende  Bekanntmachung  ausgenommen  werden  können,
widrigenfalls  die  Beßhluznahme  darüber  bis  zur  nächsten  Generalversammlung
zu  vertagen  ist.

E.  31.

Außerordentliche  Generalversannmnlungen  finden  statt  in  allen  Fällen,  in  nuß#ordent
denen  der  Verwaltungsrath,  die  Revisoren  oder  die  Aufsichtshehörde  sie  für  nöthig  uihe  Generel.
erachten,  auf  Antrag  der  Mtionaire  gemäß  Artikel  237.  des  Handelsgesetzbuches,  —-wenn
  ein  solcher  Antrag  unter  Deposttion  des  zehnten  Theiles  der  emittirten  Aktien
at  -u-  Angabe  der  Gründe  und  des  Zweckes  bei  dem  Verwaltungsrathe  geist.


In  der  Einladung  muß  der  Gegenstand  der  zu  verhandelnden  Geschäfte
vollständig  angegeben  werden.

g.  32.
Außer  den  im  §.  29.  genannten  Gegenständen  ist  der  Beschluß  einer  Ge=  netzwerdizneralversammlung
  überhaupt  erforderlich:  keit  einer  Gene.

.Z  «  ralversamm-1)
  zur  Ausdehnung  des  Unternehmens  über  den  im  H.  1.  angegebenen  Zweck  kng"
binaus  und  auf  die  im  F.  2.  vorbehaltene  anderweitige  Benutzungsart;

2)  zur  Vermehrung  des  Grundkapitals  der  Gesellschaft  und  Kontrahirung
von  Anlehen  für  dieselbe;

3)  zur  Fusion  der  Gesellschaft  mit  einer  anderen  und  Feststellung  der  desfallsigen
  Bedingungen;

4)  zur  Uebernahme  des  Betriebes  auf  anderen  Eisenbahnen  und  zur  Uebertragung
  des  Betriebes  der  eigenen  Bahn  an  eine  andere  Gesellschaft
oder  an  den  Staat;

5)  l  Abänderungen  und  Ergänzungen  des  Statuts  auch  in  anderen,  als
en  unter  1.  und  2.  genannten  Hauen

6)  zur  Aufhebung  der  Beschlüsse  früherer  Generalversammlungen;
7)  zur  Auflösung  der  Gesellschaft;

8)  zum  Verkaufe  der  Bahn.
(Nr.  6629.)  Be-