Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

Revifions- 
Komité. 
— 586 — 
vor dem Beginn desselben auf Rechnung der Gesellschaft einer anderen 
Gesellschaft oder dem Staate zu übertragen. 
S. 59P. 
Die Herren: 
1) Geheimer Ober-Finanzrath Ambronn, Stellvertreter des Vorsitzenden, 
Seiner Königlichen Hahet. des Fürsten zu Hohenzollern-Sigmaringen, 
2) Kaufmann Annuß, 
3) Bürgermeister Kühnast, 
4) Bürgermeister Lorenz, 
5) Landrath Wocke, 
und die laut F. 56. noch zu erwählenden vier Mitglieder, die den Sitz ihrer 
Thätigkeit gleichfalls in Berlin haben, bilden bis zur ersten, nach Ablauf der 
Bauzeit stattfindenden ordentlichen Generalversammlung ein Revisionskomité, und 
sind ermächtigt, Namens und im Auftrage des gesammten Verwaltungsrathes: 
1) die Ausfühmng der Bauarbeiten auf der Bahnlinie und die Erfüllung 
der von dem Komite für Finanzangelegenheiten oder den Bauunternehmern 
eingegangenen Verpflichtungen in ihrem ganzen Umfange zu beaufsichtigen, 
auch darüber zu wachen, daß das eingezahlte Grundkapital Seitens des 
Finanzkomités bestimmungsmäßig verwendet wird, die an den etwaigen 
Bauunternehmer geleisteten Zahlungen in richtigem Verhältnisse zu dessen 
Leistungen, wie den Anschlagssummen stehen, auch die ghange Thätigkeit 
des Finanzkomités durch Delegirte aus ihrer Mitte oder durch zu bevoll- 
mächtigende Sachverständige prüfen und weiter verfolgen zu lassen; 
2) das der Gesellschaft vom Staate zu verleihende Expropriationsrecht 
Namens dieser Gesellschaft auszuüben. 
S. 60. 
Die Mitglieder beider Komités sind, bei eigener Vertretung, der Gesell- 
schaft gegenüber verpflichtet, die in den vorstehenden IS§. 58. und 59. bestimmten 
Grenzen ihrer Thätigkeit genau einzuhalten; dagegen sind in den Verhältnissen 
zu dritten Personen, der Theilung ihrer Thätigkeit ungeachtet, alle Erklärungen 
und Verhandlungen eines jeden der beiden Komites für die Gesellschaft verbindlich, 
wenn sie unter der Firma des Verwaltungsrathes von dem Vorsitzenden eines der 
beiden Komités oder ihrer Stellvertreter und mindestens noch einem Mitgliede 
des betreffenden Komites vollzogen sind. 
Der Verwaltungsrath in seiner Gesammtheit ist übrigens berechtigt, auch 
schon vor Ablauf der Bauzeit durch Beschluß die Theilung der Arbeiten und 
Befugnisse aufzuheben. 
Ein solcher Beschluß, mit welchem zugleich die Wahl eines Vorsitzenden 
des
	        
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