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Veranlagungsbezirke unter Mitwirkung von Kommissionen, welche aus
Abgeordneten der Bezirksräthe beziehungsweise der städtischen Vertretung
zu Frankfurt a. M. nach der näheren Anweisung des Finanzministers
gebildet werden.
b) Zur Entscheidung über Reklamationen und Berufungen gegen die Ein.
schätzungen zur Leisirte Einkommensteuer ist für den Verungsbajirt
Wiesbaden eine Bezirkskommission (G. 24. des Gesetzes vom I. Mai
1851.) zu bilden, deren Mitglieder aus Einkommensteuerpflichtigen der
46 Ersterem vereinigten Landestheile durch die Provinzlalbehörde (§. 4.)
erufen werden, der Kreis Vöhl zu dem fraglichen Zweck aber der
Bezirkskommission zu Kassel zu überweisen.
*)2!
Die in dem Herogthume Nassau vorhandenen Flecken sind bei der Ver-
anlagung der Gebäudesteuer und der Gewerbesteuer als Städte im Sinne der
unter Rr. 1. und 3. im F. 2. dieser Verordnung angeführten Gesetze zu be-
handeln.
K. 7.
Hinsichtlich der Veranlagung der Gebäudesteuer sind nachstehende Vor-
schriften zu beachten: ·
a) die zu den Standesherrschaften der vormals reichsunmittelbaren Fürsten
und Grafen gehörigen Gebäude bleiben von Entrichtung der Gebäude-
steuer nur in ao weit befreit, als sie schon nach der bisherigen Gesetzgebung
im Genusse dieser Freiheit gewesen sind;
b) der mittlere jährliche Miethswerth der Gebäude (6. 6. des Eesches vom
21. Mai 1861., betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebände-
siem ist nach dem Durchschnitt der Jahre 1853. bis 1862. einschließlich
estzustellen;
c) die Bekanntmachung des Ergebnisses der Veranlagung an die Eigen-
thümer geschieht durch Offenlegung der Veranlagungsnachweisimg
G. 10. Absatz 2. des gedachten Heschn während eines Zeitramms von
mindestens vierzehn Tagen;
4) die vierwöchentliche Reklamationsfrist E 10. Absatz 4. des Traachten
Gesetzes) läuft vom ersten Tage der Offenlegung der Veranlagungs-
nachweisung;
e) die erste Revision der Gebäukesteueroeranlagun (§. 20. des gedachten
Gesetzes) erfolgt gleichzeitig mit der ersten Revision der Veränlagung in
den älteren Merhischt Landestheilen;
f) die in den 15. bis 18. des vorgedachten Gesetzes enthaltenen Vor-
schriften bleiben, soweit sie auf das arahren bei Feststellung und Fort-
schreibung eines Wechsels in dem Eigenthumsverhältniß an Gebäuden
und