Erlänterungen
lich für den Eigentumserwerb Hat 88 927, 937 ff., 955, 958), aber auch in
anderen Bezie ungen (vgl. z. B. § 836 Abs. 3). Da nach dem Sprachgebrauch
des BEB. sogl. ote 40) unter „Besitz“ im allgemeinen nicht nur der „unmittelbare“,
sondern auch der „mittelbare“ Besitz zu verstehen ist, umfaßt der
usdin, Eigenbeftg“ gleichfalls sowohl den „unmittelbaren“ als den „mittelaren“
itz.
8 873 1) vgl. Anhang 1 zu § 873 (Das Wichtigste zum Verständnis des Liegenschaftsrechts
des BGB. — Preußisches Formular eines Grundbuchblattes).
Ja) Unter übtriragang ist ier lediglich die Üübertragung durch Rechtseschäft
(Willenserklärung) der Beteiligten zu verse n nr Anhang 1 zu
104). Hierher gehört auch die „Übertragung“ auf Grund eines „Vermächtnisses“
(§ 2174 und Note), au Grund „freiwilliger“ gerichtlicher Versteigerung
von Grundstücken (PrFG. Art. 66 ffg. In diesen Fällen ist Hur
Übertragung des Eigentums an Grundstücken äß 88 873, 925 die „Auflossung.
und „Eintragung“ in das Grundbuch erforderlich. Dagegen findet § 873
keine Anwendung in Fällen, in denen die Übertragung des Eigentums oder
eines anderen dinglichen Rechts an einem Grundstück auf andere Weise
als durch „cchtegh äft“ der Feälicten erfolgt. Der Übergang
1 B. des khentume an Grundstücken wsh t sich also in Fällen der Überragung
durch Erbfolge 1922), durch Zuschlag bei der Zwangsversteigerung
(§ 96. , durch 1 (E. 109) außerhalb des — und bedarf
ni „Eintragung“ im Grundbuch. Auf den den
"4r r „Auslasung und
Landesgesetzen vorbehaltenen Gebieten des chenrechts (vgl. Anhang 1 zu
§ 854 unter III am Ende) kann die Anwendung des § 873 selbst dann ausgeschlossen
sein, wenn die „übertragung“ durch Eiechtsgeschäft erfolgt. so ist
z. B. auf Grund E. 62 in Preußen bei Errichtung von Rentengütern die
„Auflassung“ (6 873, 925) nicht erforderlich, sondern die Eintragung des Erwerbers
erfolgt ediglich auf Grund Ersuchens der Generalkommission. Preuß.
Ges. vom 7. Bu#t 1891 § 12.
3) nämlich: mit Erbbaurecht, Grunddienstbarkeit, Nießbrau bes#hrtte
persönliche Dienstbarkeit, Vorkaufsrecht, Reallast, Hypothek, Grunduld,
Rentenschuld. vgl. Anhang 1 zu § 854 unter II und III.
ç !. soweit die „Übertragung“ eines Rechtes an einem Grundstücke zulässig
ist (58 1059, 1092, 1098, 514).
4) Verpfändung, Belastung mit einem Nießbrauche.
5) § 873 bezieht sich nur auf die „übertragung“ und „Belastung“ eines
Rechtes an einem Grundstücke durch „Rechtsgeschäft“. pogl.
ote 1a.
6) und 7) Die Einigung ist der sogen. n##gliche Vertrag, bei der Überttagung
des „Eigentums“ an einem Grundstück Auflassung genannt 6# 925)0.
Der „Einigung“ zwischen & und B steht es gleich, wenn auf die Klage des
A gegen B der letztere rechtskräftig verurteilt ist, die zur „Einigung“ erforderliche
Erklärung, z. B. die Auflassungsertlärun „die Bewilligung zur Eintragung
einer Hy othe abzugeben. vgl. § 894 3PO. — Das Nähere über „Einigung“
usw. vgl. Anhang 6 und 7 zu § 873. «
OJEiuisudetBeteiligtenund Antrags-us im Grundbuche find also
die beiden notwendigen, aber auch grügenden orau 53 4n½ ngen für die
durch „Recht# chäft“ bezweckte ntstehung von Rechtsänderungen
an einem Grundstück und an den ein Grundstück belastenden Rechten,
„soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt“ (Note 9). Von den sonstigen
Hers ön lichen (obligatorischen) Beziehungen der bei der Einigung
eteiligten bleibt der Eintritt der Nechtsänderun unabhängig.
st 3. B. die „Einigung"“ (Auflassung) r ültig und darauffin der Eigentumsbergang
eingetragen, so ist der Erwerber „Eigentümer“", auch wenn
der zu Grunde liegende Jar spertra nichtig oder anfechtbar ist, z. B.
wegen Betrugs. Die „Einigung“ ist ein sogen. abstrakter Vertrag. Das
Nähere hierüber vgl. Anhang 6 zu "| 873.
2 z. B. zur Übertragung (Abtretung) einer Brief-Hypothek (Grundschuld,
Rentenschuld) ist die Eintragung nicht erforderlich, es genügt schrift-—
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