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§. 2. Die Eigenthümer der vom 1. Juli d. J. an verliehenen Bergwerke sind
nicht berechtigt, die Lieferung von freiem Grubenhohz aus den König-
lichen Forsten oder die unentgeltliche Abtretung der Benutzung von
Königlichem oder Gemeinde-Grund und Boden zu verlangen.
Soweit dagegen den Eigenthümern der vor diesem Zeitpunkte
verliehenen Bergwerke ein derartiger Anspruch zusteht, bleibt derselbe
für diejenigen Bergwerke aufrecht erhalten, welche durch Eigenlöhner
betrieben werden.
§. 3. Die Bergwerksbesitzer sind fortan hinsichtlich des Betriebes der Berg-
werke und der Verfügung über den gewonnenen Eisenstein nur den
allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen unterworfen, insoweit nicht die
Rechte Dritter entgegenstehen.
. 4. Innerhalb des Amtes Elbingerode steht den nach F. 7. der Bergord-
nung vom k für die Elbingeroder Eisensteingruben allein zum
Muthen berechtigten Personen auch fernerhin die ausschließliche Be-
fugniß zu, Muthungen auf Eisenstein einzulegen. Dagegen findet eine
Beschränkung in der freien Befugniß, erworbene Muthungsrechte oder
verliehene Bergwerke an Dritte zu veräußern, nicht statt.
§. 5. Das bisher bei dem Amte ß; Elbingerode geführte Verleihbuch, sowie
das von der Rothehütter Administration geführte Lagerbuch sind zu
schließen und an das ordentliche Gericht des Bezirkes abzugeben.
§. 6. In den Rechtsverhältnissen der Mitbetheiligten der am 1. Juli d. J.
im Besitze mehrerer Personen befindlichen Bergwerke wird durch dieses
Eesch nichts geändert. Jedoch finden die Bestimmungen des #. 134.
des Allgemeinen Berggesetzes auch auf diese Bergwerke mit der Maaß-
gabe Anwendung, daß der bisherige Lehnträger die daselbst bezeichneten
eschäfte ohne Neuwahl eines Repräsentanten wahrzunehmen hat.
Durch einen von einer Mehrheit von wenigstens drei Viertheilen
aller Antheile gefaßten Beschluß konnen die Mitbetheiligten eines solchen
Verzwerls die im vierten Titel des Allgemeinen Berggesetzes (§#. 94.
bis 132.) enthaltene gewerkschaftliche Verfassung annehmen, soweit nicht
vertragsmäßige Verabredungen entgegenstehen.
Der Beschluß ist gerichtlich oder notariell aufzunehmen.
Artikel XVI.
Dem Königlichen Fiskus steht, vorbehaltlich der bereits erworbenen Rechte
Dritter, das ausschließliche Recht zum Bergbau auf alle von dem Verfügungs-
* des Grundeigenthümers ausgeschlossenen Mineralien in dem nachfolgenden
Felde zu) welches begrenzt ist:
1) gegen Ost durch die Oker von der Einmündung des Langethals in die-
elbe bis an die Landesgrenze oberhalb der Rhomker Brücke;
2) gegen