Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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K. 1. 
Die Prioritäts-Obligationen, welche auf der Rückseite einen Abdruck dieses 
Privilegiums zuihalten von drei Mitgliedern des Direktoriums unterzeichnet, von 
dem Rendanten der Gesellshaft gegengezeichnet und mit dem Stempel der Ge- 
sellschaft versehen werden mussen werden im Gesammtbetrage von 22,000 Stück, 
von denen 4000 Stück, jede über 1000 Thaler, von Nr. 1. bis 4000., 8000 Stück, 
jede über 500 Khaler von Nr. 1. bis 8000., 10,000 Stück, jede über 200 Thaler, 
von Nr. 1. bis d odo. lauten, unter der Bezeichnung: 
„Berlin-Stettiner Eisenbahn-Obligation, VI. Emission“ 
„nach dem anliegenden Schema I, stempelfrei ausgefertigt. 
Jeder Obligation werden Zinskupons auf zehn Jatre und ein #Galonschein 
„zur Erhebung fernerer Kupons nach dem anliegenden Schema II. beigege en. 
Dieselben werden von dem Direktorium nicht unterzeichnet, sondern erhalten nur 
den Staatsstempel, den Stempel der Gesellschaft und die Unterschrift des Kon- 
troleurs. 
Diese Kupons, sowie der Talonschein, werden alle zehn Jahre zufolge be- 
sonderer Bekanntmachung erneuert. Die Ausreichung der neuen Serie erfolgt an 
den Präsentanten des Talonscheines, sofern nicht dagegen von dem Inhaber der 
Obligation bei dem Direktorium schriftlich Widerspruch erhoben worden ist. Im 
Falle eines solchen Widerspruches erfolgt die Ausreichung an den Inhaber der 
Obligation. Diese Bestimmung wird auf dem Talonschein besonders vermerkt. 
. 2. 
Die Prioritäts-Obligationen werden mit vier Prozent jährlich verzinst und 
die Zinsen in halbjährlichen Terminen, am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres, 
in Stettin und in Berlin berichtigt. Zinsen von Prioritäts-Obligat#onen, deren 
Erhebung innerhalb vier Jahren, von dem in dem trkffenden Kupon bezeichneten 
Zahlungstage an, nicht geschehen ist, verfallen der Gese scha- Hat der Staat in 
dem betreffenden Jahre zur Veczinsung der Prioritäts-Obligationen Saschu leisten 
müssen) so wird der Veirag er nicht abgehobenen und verfallenen Zinskupons 
verhältnißmäßig zwischen dem Staate und der Gesellschaft getheilt. 
g. 3. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der darin ver- 
schrietenen. K italbeträge und der dafür nach H. 2. zu zahlenden Jiusen Gläubiger 
er Berlin-Stettiner Liisenbahngelsellchaft ie haben in dieser Eigenschaft in 
Ansehung der Zweigbahn von Cöslin über Stolp nach Danzig und deren Be- 
triebsmittel ein unbedingtes Vorzugsrecht vor den Inhabern der Stammaktien 
und der auf Grund der landesherrlichen Privilegien vom 25. Zmi 1848. (Gesetz- 
Samml. für 1848. S. 194.), vom 18. August 1856. (Gesetz-Samml. für 1856. 
S. 756.), vom 6. September 1858. (Gesetz Samml. für 1858. S. 530.), vom 
21. Juni 1861. (Gesetz= Samml. für 1861. S. 433.) und vom 18. Juli 1865. 
Jahrgang 1867. (Nr. 6640.) 83 (Ge-
	        
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