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(Gesetz= Samml. für 1865. S. 876.) emittirten älteren Prioritäts-Obligationen
der Berlin= Stettiner Eisenbahngesellschaft. Auch in Ansehung des übrigen
Gesellschaftsvermögens haben sie ein Vorzugsrecht vor den Inhabern der Stamm-
aktien. Den Inhabern der auf Grund der landesherrlichen Privilegien vom
25. Juni 1848., vom 18. August 1856., vom 6. September 1858., vom 21. Juni
1861. und vom 18. Juli 1865. emittirten Prioritäts-Obligationen verbleibt dagegen
in Ansehung des übrigen eben gedachten Gesellschaftsvermögens das denselben ver-
schriebene orsugercht
KC. 4.
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen in dem durch F. 10. und F. 12.
des obengedachten Vertrages vom 21. November 1866. festgesetzten Umfange der
Amortisation von einem halben Prozent des Anlagekapitals unter Zuschlag der
durch die eingelösten Prioritäts-Obligationen ersparten Zinsen. Der Gesellschaft
bleibt jedoch vorbehalten, mit Genehaigung Unseres Handelsministers nicht nur
den Tilgungsfonds zu verstärken, sondern auch die sämmtlichen noch nicht getilg-
ten Obligationen zur Rückzahlung mit Einem Male zu kündigen.
Die Bestimmung der jährlich zur Tilgung kommenden Obligationen ge-
schieht durch Ausloofung Seitens des Direktoriums mit Zuziehung eines das
Protokoll führenden Notars in einem vierzehn Tage zuvor einmal offentlich be-
kannt gemachten Termine, zu welchem Jedermann der Zutritt freisteht.
Die Bekanntmachung der Nummern der ausgeloosten Prioritäts-Obliga-
tionen, sowie eine etwaige allgemeine Kündigung, erfolgt durch dreimalige Ein-
rückung in die öffentlichen Blätter; die erste Garuckhung muß mindestens drei
Monate vor dem bestimmten Zahlungstermine stattfinden.
Die Einlösung der ausgeloosten Obligationen geschieht am 1. Oktober des
betreffenden Jahres; die Einlösung der gekündigten Obligationen kann sowohl am
1. April als am 1. Oktober jeden Jahres stattfinden.
Die Rückzahlung erfolgt in beiden Fällen nach dem Nennwerthe gegen
Auslieferung der Obligationen an deren Präsentanten zu Berlin oder Stettin
nach der Wahl des Berechtigten.
Die Perzinsung der Obligationen hört an dem Tage auf, an welchem sie
zur Zurückzahlung fällig sind. Wid diese in Empfang genommen, so müssen
zunächst die ausgereichten Zinskupons, welche später als an jenem Tage verfallen,
mit der fälligen Obligation eingeliefert werden; geschieht dies nicht, 6n wird der
Betrag der fehlenden Zinskupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung
dieser Kupons verwendet.
Die im Wege des Tilgungsverfahrens eingelösten Obligationen werden
unter Beobachtung der oben wegn der Ausloosung vorgeschriebenen Form ver-
brannt; diejenigen, welche im eß der Kündigung oder der Rückforderung
(efr. §. 7.) eingelöst werden, kann die Gesellschaft wieder ausgeben.
Ueber die Ausführung der Tilgung wird dem für das Eisenbahn= Unter-
nehmen bestellten Staatskommissarius jährlich Nachweis geführt.
g. 6.