Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungsrechts sind die In- 
haber der Prioritäts-Obligationen an das gesammte bewegliche und unbeweg- 
liche Vermögen der Gesellschaft zu halten befugt. 
g. 8. 
So lange nicht die gegenwärtig kreirten Peiorätt Obligationen eingelöst 
sind oder der Einlösungsbetrag gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft keines 
ihrer Grundstücke, welches zum Bahnkörper oder zu den Bahnhöfen gehört, ver- 
äußern, auch eine weitere Aktien-Emittirung oder ein Mieihegelchä nur dann 
unternehmen, wenn den gegerwärt kreirten, 2 den früher emittirten Prioritäts- 
Obligationen für Kapital und Im#- das Vorrecht vor den ferner auszugebenden 
Aktien oder aufzunehmenden Anleihen vorbehalten und gesichert ist. 
*) 
Alle in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen 
müssen in den Preußischen Stantsmutter zu Berlin, in die Neue Stettiner Zei- 
tung und in die O#tsecheitung zu Stettin eingerückt werden. Sollte eines dieser 
Blätter eingehen, so genügt die Bekanntmachung in den beiden anderen bis zur 
anderweitigen, mit Genehmigung Unseres Handelsministers zu treffenden Bestim- 
mungj) sie muß aber unter allen Umständen jederzeit in einer der zu Berlin er- 
scheinenden Zeitungen erfolgen. 
Zur Urkunde dieses haben Wir das gegenwärtige Privilegium, welches 
durch die Gesetz= Sammlung bekannt zu mache ist, Allerhöchsteigenhändig voll- 
zogen und unter Unserem Königlichen Inltgel alsfertigen lassen. 
Gegeben Berlin, den 24. April 1867. 
(L. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
	        
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