Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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selben mindestens acht Tage vor Anfang des Betriebs eine Nachweisung nach 
einem besonders vorzuschreibenden Muster einzureichen, worin die Räume zur Auf- 
stellung der Geräthe und zum Betriebe der Bennerti, die Brenn- und Maisch- 
gefäße, als: Blasen, Helme, Maischwärmer, Kühlapparate, Maischbottiche, Vor- 
maischbottiche, Kartoffeldämpfer und andere Dampfgefäße, Kühl-, Hefen= und 
Shege äße, Maisch-, Lutter- und andere Reservoirs u. s. w., ingleichen der 
in Preußischen Quarten ausgedrückte gesammte Rauminhalt jedes einzelnen dieser 
Geräthe genau und vollständig angegeben sein miifsen, Dieser Nachweisung muß 
ein einfahher Grundriß desjenigen Raumes) in welchem sich die Brennereigeräthe 
befinden, und ihrer Stellung in demselben nach einem von der Steuerbehörde 
vorzuschreibenden Muster beigefügt und die darin bezeichnete Stellung der Ge- 
räthe während jeder Betriebszeit so lange unverändert beibehalten werden, als 
Abänderungen nicht durch Einreichung eines anderweiten Grundrisses angezeigt 
worden sind. 
Ebenso liegt dem Besitzer einer Brenmerei oder eines Destillirapparates ob, 
wenn Geräth angeschafft wird, oder wenn das bereits angemeldete ganz oder zum 
Theil abgeindert worden ist, binnen drei Tagen nach der Empfangnahme des 
Geräths der Steuerhebestelle davon Anzeige zu machen, und dasselbe nicht ohne 
die von letzterer zu ertheilende amtliche Bescheinigung in Gebrauch zu nehmen. 
Zur Anzeige binnen drei Tagen ist derselbe auch verpflichtet, wenn das 
bereits angemeldete Geräth ganz oder zum Theil in ein anderes Lokal ge- 
bracht wird. 
Diejenigen, welche zur Zeit der Publikation dieser Verordnung eine Bren- 
nerei oder einen Destillirapparat bereits besitzen, sind verpflichtet, den Steuer- 
hebestellen die vorgeschriebene Nachweisung der Betriebsräume und Ereäthe, wenn 
ein Betrieb stalis#n soll, mindestens acht Tage vor Anfang desselben, genst 
aber jedenfalls im Laufe desjenigen Monats, welcher der Publikation dieser Ver- 
ordnung folgen wird, einzureichen, soweit dies nicht bereits auf Grund der bis- 
herigen gesetzlichen Vorschriften geschehen ist. 
S. 7. 
Besitzer von Brennereien dürfen keine Brennereigeräthe (g. 6.) und andere 2. ubreldeng 
Personen keine Destillirgeräthe, nämlich Blasen, lue und Kühler, weder ganz der Gerstz-. 
noch theilweise aus ihren Händen geben, bevor sie es der Steuerhebestelle Krrs 
Bezirks angezeigt und von dieser eine Bescheinigung darüber erhalten haben. 
g. 8. 
Die in den Brennereien vorhandenen, die künftig hinzukommenden und die 3 Vermefsung 
abgeänderten Brennereigeräthe und Gefäße werden nach der Bestimmung der unb DPic- 
Steuerbehörde numerirt, auch von derselben nachgemessen und, soweit es thunlich ug der Ge- 
ist, mit einem Stempel versehen. Den ermittelten Rauminhalt und die Num= ätz- 
mer muß der Brennereibesitzer an den Geräthen deutlich bezeichnen und diese 
Bezeichnung gebörig erhalten lassen; wie solche zu bewirken und wo sie anzu- 
bringen sei, wird für jedes Geräth von der Steuerbehörde bestimmt. 
(Nr. 43) 84“ Bis
	        
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