Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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F. Strafe der Widersetzlichkeit gegen Beamte. 
S. 69. 
Eine jede Widersetzlichkeit gegen die in Ausübung ihres Amtes begriffenen 
Personen) mögen es Stenerbean#te oder andere zur Wahrnehmung des Steuer- 
interesses verpflichtete Beamten seiß, sowie auch die Versagung der im §. 46. den 
Gewerbtreibenden zur Pflicht gemachten Hülfsleistung, soll un dem Schuldigen, 
soweit nicht nach den allgemeinen Strafgssetzen eine härtere Strafe Platz greift, 
mit zehn bis funfzig Thalern oder mit verhältnißmäßiger (§F. 70.) Gefängniß= 
strafe geahndet werden. « 
Die Wahl der Stafgatiung bleibt nach den Umständen eines jeden ein- 
elnen Falles der Behörde überlassen, welche in der Sache selbst zu ent- 
scedeen hat. « 
G. Unvermögenheit. 
K. 70. 
Bei dem Unvermögen zur Entrichtung der Geldstrafe tritt in allen durch 
die gegenwärtige Verordnung mit Geldstrafe bedrohten Fällen verhältnißmäßige, 
nach den diesselligen Bestimmungen der allgemeinen Strafgesetze zu bemessende 
Gefängnißstrafe ein. 
Dieselbe darf im ersten Straffalle die Dauer von Einem Jahre, beim 
ersten Rückfalle die Dauer von zwei Jahren und bei weiteren Rückfällen dje 
Dauer von vier Jahren nicht übersteigen. 
H. Verwendung der Strafgelder. 
. 71. 
Von den auf Grund dieser Verordnung eingezogenen Strafen und von 
dem Erlöse aus Konfiskaten wird — mit der in den §#. 57. und 58. festgesetz- 
ten Ausnahme — ein Drittheil den Steuerbeamten, ingleichen den Polizei-, Forst- 
beamten und Gendarmen als Belohmmg zu Theil, insofern sie die Zuwiderhand- 
lung entdeckt oder zu der Entdeckung Hulfe geleistet haben. 
Die anderen zwei Drittheile verbleiben der Staatskasse. 
J. Verfahren gegen die Kontravenienten. 
. 72. 
In Ansehung des Verfahrens bei Verfolgung von Zuwiderhandlungen 
Lgen die Bestinunungen dieser Verordnung kommen die Bestimmungen über das 
erfahren bei Zollkontraventionen zur Anwendung. 
S. 73.
	        
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