Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

Mird aber eine Vrauerei regelmäßig mit Nachmaischen betrieben, so muß 
ein= für allemal angezeigt werden, in wie piel Abtheilungen und mit welchem 
Gewichte für jede Beschickung gemaischt werden soll. 
KG. 17. 
Das Gebäude, in welchem eine Brauerei betrieben wird, kann, sobald Neißonsbe- 
darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit, Lonnt aber nur von Morgens 6 Uhr bis fagiß der 
Abends 9 Uhr von den Steuerbeamten Behufs der Revision besucht, und muß #euerbeamten 
ihnen zu dem Behufe sogleich geöffnet werden. In demselben *½ sich ihre 
evisionsbefugniß demus nachzusehen, daß die Braupfannen und Bottiche un- 
verändert so dieselben sind, wie sie angegeben, auch bezeichnet worden, daß keine 
unangemeldete Geräthe vorhanden, daß außer Gebrauch gesetzte Geräthe sich noch 
in diesem Zustande befinden, daß das Malzschrot nur an dem dazu besimmten 
Orte aufbewahrt wird, und daß nur zur angemeldeten Zeit und Stunde einge- 
maischt, auch die Einmaischung gehörig versteuert und daß keine größere als die 
angemeldete (F. 12.) Biermenge gezogen ist. 
K. 18. 
Ist gegründeter Verdacht vorhanden, daß Unterschleise, um dem Staate Honssachung. 
die verschuldeten Gefälle zu verkürzen, begangen worden und deshalb eine förm- 
liche Haussuchung erforderlich, es sei bei Personen, welche Brauerei betreiben, 
oder bei anderen) so ist dazu i schriftlicher Nisttag eines Oberbeamten oder 
einer noch höheren, der Seesse estelle vorgesetzten Böre erforderlich, und sie 
darf nur unter Beachtung der für Haussuchungen im Allgemeinen vorgeschriebe. 
nen Formen und an solchen Orten stattfinden, die zur vtutu des Unterschleifs 
oder Verheimlichung von Beständen steuerpflichtiger Gegenstände geeignet sind. 
K. 19. 
Diejenigen, bei welchen revidirt wird, und deren Gewerbsgehülfen sind verpflichtung 
verbunden, den revidirenden Beamten diejenigen Hülfsdienste zu leisten, oder der Süf“- 
leisten zu lassen, welche erforderlich sind, um die Revision in den vorgeschriebenen leisung. 
Grenzen zu vollziehen. 
C. 20. 
Die Dienststunden b in welchen die Steuerbeamten an den Wochemagen Verpslichtung 
ur Abfertigung der Steuerpflichtgen bereit sein müssen, bestimmt die Verwal- der Steuerbe 
ng. Als Regel wird fesnel t, daß, wo die Hebestellen mit zwei oder mehre- emter- 
ren Beamten besetzt sind, die Dienststumden folgende sein sollen: 
in den Wintermonaten Oktober bis Februar einschließlich, Vormittags 
von 8 bis 12 Uhr und Nachmittags von 1 bis 5 Uhr. In den 
übrigen Monaten von 7 bis 12 Uhr und von 2 bis 5 Uhr. 
An anderen Orten sind die Dienststunden auf die Vormittagszeit von 9 
bis 12 Uhr eingeschränkt. 
(r. 6644.) Wenn
	        
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