Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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G. 25. 
Im Falle der Wicdecholung nach vorhergegangener Bestrafung wird die gweiter Fall. 
Strafe auf den achtfachen Betrag der vorenthaltenen Steuer bestimmt. Außer- 
dem darf der Schuldige, wenn er Brauer ist, das Recht, zu brauen, in einem 
Zeitraume von drei Mnann weder selbst ausüben, noch durch einen Anderen zu 
seinem Vortheile ausüben lassen. K · 
Im dritten Falle der Uebgtetung nach vorhergegangener zweimaliger oritter Fal. 
Bestrosung ist der scchs ehnfache Betrag der nicht erlegken Steuer als Strafe 
verwirkt, und ist der chaldige ein Brauer, so darf er das Gewerbe des Brauens 
nie und zu keinen Zeiten weder selbst ausüben, noch durch einen Anderen zu seinem 
Vortheile ausüben lassen. ' 
Wenn die Braupfannen und Bottiche oder die damit vorgenommenen Ver= Ubterlassene 
änderungen nicht, wie H. 8. vorgeschrieben ist, angezeigt werden, so tritt die Kon= Aumeldung der 
fiskation der verschwiegenen, veränderten oder anderswohin Febrachten Gerät ertd 
ein. Ueberdem hat der Brauer eine Geldstrafe von 25 bis 100 Rthlr. verwirkt, r 
welche im Wiederholungsfalle verdoppelt wird. 
Sind unangezeigte Braupfannen und Bottiche zum Brauen auch benutzt 
worden, so wird die dadurch begangene Defraudation noch besonders nach §g. 24. 
25. und 26. bestraft. E 
Hat ein Brauer ohne vorhergegangene Anmeldung und Versteuerung ein- Einmaischung 
gemaischt, so wird die Steuer und die Strafe nach der Beschickung, die zu einem ohne Aumel- 
ganzen Gebräude genommen zu werden pflegt, voll berechnet. Hat er aber blos dung und Nach- 
eine Nachmaischung unbefugter Weise vorgenommen, so wird er, es mag eine oslch ehne 
Verkürzung der Gefälle ermittelt werden oder nicht, allemal in eine Strafe vo 
5 Rthlr. genommen, welche bei Wiederholungen verdoppelt wird. Die Strafe 
der Defraudation besteht unabhängig hiervon, wenn eine Verkürzung der Gefälle 
stattgefunden hat. 20 
Wer blos zum eigenen Hausbedarf zu brauen die Befugniß erhalten Blerverkauf 
hat, und Bier gegen Bezahlung im Hause ausschänkt, oder außer seiner aus Haus- 
Wohnung an Personen, welche nicht zum Hausstande rechnen sind, gegen bravereien. 
Bezahlung oder Vergeltung überläßt, bat, sofern die Steuer und gewöhnliche 
a nicht höher ermittelt wird, 10 Rthlr. Strafe zu erlegen und 
wird mit Rücksicht hierauf bei Wiederholungen nach den allgemeinen Bestim- 
mungen (5P. 25. und 26.) bestraft. 
g. 30. 
Wem die freie Zubereitung von Bier aus Malzschrot verstattet ist, der Unterlassene 
verfällt, wenn er es unterläßt, jährlich einen Anme dungzsschein sich deshalb aus- aumeldung der 
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Jahrgang 1867. (Nr. 6644.) zu- —
	        
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