Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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KC. 35. 
Treten der Luwerhendlum gegen die Bestimmungen dieser Verordnung Zusammen- 
andere Vergehen oder Verbrechen 1 so kommen die allgemeinen Strafgesetze treffen mehrerer 
in Anwendung. Jawiberhant= 
Ist mit einer Defraudation zugleich eine Verletzung besonderer Vorschriften 
dieser Verordnung verbunden, so tritt die darauf gesetzte Strafe in der Regel der 
Strafe der Defraudation hinzu. Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwider- 
handlungen Hegen diese Verordnung, welche nicht in Defraudationen bestehen, 
Holl, wenn die Kontraventionen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, 
ie Kontraventionsstrafe gegen den subsidiarisch Verpflichteten gleichwie gegen 
den E“ Thäter oder Theilnehmer nur im einmaligen Betrage festgesetzt 
werden. 
*½ 
Wer einem zur Wahrnehmung des Steuerinteresses verpflichteten Beamten, Strafe der 
mit welchem er im Amte zu thun bar, Geld oder Geldeswerth zum Geschenke Beeechung der 
anbietet oder wirklich macht, soll den vier und zwanzigfachen Betrag des ange-Sieuerbramten. 
botenen oder gegebenen Geschenke zur Strafe erlegen. Ist über den Betrag nichts 
auszumitteln, so tritt eine Geldbuße von zehn Thalern ein. 
C. 37. 
Eine jede Widersetzlichkeit gegen die in Ausübung ihres Amtes begriffenen Strafe ber Wi· 
Personen, mögen es Steuer= oder andere zur Wahrnehmung des Steuerinteresses dersetlichteit 
verpflichtete Beamten sein, sowie auch eine Versagung der Hülfsleistung, deren betent Steuer· 
die Beamten bei ihrem Rewvisionsgeschäfte abseiten der Gewerbtreibenden bedürfen ub- 
G. 19.), soll an dem Schuldigen, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen 
eine härtere Strafe Platz greift, mit zehn bis funfzig Thalern oder mit verhältniß- 
mäßiger (F. 39.) Gefängnißstrafe geahndet werden. 
Die Wahl der Strafgattung bleibt nach den Umständen eines jeden einzelnen 
Falles der Behörde überlassen, welche in der Sache selbst zu entscheiden hat. 
g. 38. 
Die Uebertretung aller anderen in dieser Verordnung gegebenen Vorschriten- Strafe der 
und der in Gemäßheit derselben erlassenen und gehörig bekannt gemachten Ver= Uebertretung 
waltungsvorschriften, auf welche keine besondere Staß gesetzt worden, soll mit sonstger Vor- 
einer Geldbuße von 1 bis 10 Thalern geahndet werden. schriften 
C. 39. 
Bei dem Unvermögen zur Entrichtung der Geldstrafen tritt in allen durch unvermsgen. 
die gegenwärtige Verordnung mit Gelsstras. bedrohten Fällen verhältnißmäßige, heit. 
nach den diesfälligen Bestimmungen der allgemeinen Siaafgesete zu bemessende 
Gefängnißstrafe ein. Dieselbe darf im ersten Straffalle die Dauer von Einem 
Jahre, beim ersten Rückfalle die Dauer von zwei Jahren und bei weiteren Rück- 
fällen die Dauer von vier Jahren nicht übersteigen.“ 
r. 6544.) 87“ §. 40. 
lungen gegen 
bie Gesetze.
	        
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