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KC. 35.
Treten der Luwerhendlum gegen die Bestimmungen dieser Verordnung Zusammen-
andere Vergehen oder Verbrechen 1 so kommen die allgemeinen Strafgesetze treffen mehrerer
in Anwendung. Jawiberhant=
Ist mit einer Defraudation zugleich eine Verletzung besonderer Vorschriften
dieser Verordnung verbunden, so tritt die darauf gesetzte Strafe in der Regel der
Strafe der Defraudation hinzu. Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwider-
handlungen Hegen diese Verordnung, welche nicht in Defraudationen bestehen,
Holl, wenn die Kontraventionen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden,
ie Kontraventionsstrafe gegen den subsidiarisch Verpflichteten gleichwie gegen
den E“ Thäter oder Theilnehmer nur im einmaligen Betrage festgesetzt
werden.
*½
Wer einem zur Wahrnehmung des Steuerinteresses verpflichteten Beamten, Strafe der
mit welchem er im Amte zu thun bar, Geld oder Geldeswerth zum Geschenke Beeechung der
anbietet oder wirklich macht, soll den vier und zwanzigfachen Betrag des ange-Sieuerbramten.
botenen oder gegebenen Geschenke zur Strafe erlegen. Ist über den Betrag nichts
auszumitteln, so tritt eine Geldbuße von zehn Thalern ein.
C. 37.
Eine jede Widersetzlichkeit gegen die in Ausübung ihres Amtes begriffenen Strafe ber Wi·
Personen, mögen es Steuer= oder andere zur Wahrnehmung des Steuerinteresses dersetlichteit
verpflichtete Beamten sein, sowie auch eine Versagung der Hülfsleistung, deren betent Steuer·
die Beamten bei ihrem Rewvisionsgeschäfte abseiten der Gewerbtreibenden bedürfen ub-
G. 19.), soll an dem Schuldigen, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen
eine härtere Strafe Platz greift, mit zehn bis funfzig Thalern oder mit verhältniß-
mäßiger (F. 39.) Gefängnißstrafe geahndet werden.
Die Wahl der Strafgattung bleibt nach den Umständen eines jeden einzelnen
Falles der Behörde überlassen, welche in der Sache selbst zu entscheiden hat.
g. 38.
Die Uebertretung aller anderen in dieser Verordnung gegebenen Vorschriten- Strafe der
und der in Gemäßheit derselben erlassenen und gehörig bekannt gemachten Ver= Uebertretung
waltungsvorschriften, auf welche keine besondere Staß gesetzt worden, soll mit sonstger Vor-
einer Geldbuße von 1 bis 10 Thalern geahndet werden. schriften
C. 39.
Bei dem Unvermögen zur Entrichtung der Geldstrafen tritt in allen durch unvermsgen.
die gegenwärtige Verordnung mit Gelsstras. bedrohten Fällen verhältnißmäßige, heit.
nach den diesfälligen Bestimmungen der allgemeinen Siaafgesete zu bemessende
Gefängnißstrafe ein. Dieselbe darf im ersten Straffalle die Dauer von Einem
Jahre, beim ersten Rückfalle die Dauer von zwei Jahren und bei weiteren Rück-
fällen die Dauer von vier Jahren nicht übersteigen.“
r. 6544.) 87“ §. 40.
lungen gegen
bie Gesetze.