Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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KG.  40.

Verwendung  Von  den  auf  Grund  dieser  Verordnung  eingezogenen  Strafen  und  von
ber  Strafgelber.  dem  Erlöse  aus  Konfiskaten  wird  ein  Orüthei  den  Steuerbeamten,  ingleichen
den  Polizei-,  Forstbeamten  und  Gendarmen  als  Belohnung  zu  Theil,  in  ofern  sie
die  Zuwiderhandlung  entdeckt  oder  zur  Entdeckung  Hülfe  geleistet  haben.  Die

anderen  zwei  Drittheile  verbleiben  der  Staatskasse.

G.  41.
Verfahren  ge.  In  Ansehung  des  Verfahrens  bei  Verfolgung  von  Zuwiderhandlungen
gen  die  Kontra-  #gen  die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  kommen  die  Bestimmungen  über  das
venienten.  erfahren  bei  Zollkontraventionen  zur  Anwendung.

s.  42.

Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieser  Berordeumg,  insonderheit
mit  der  Bestimmung  der  Hebestellen  und  Beamten,  welchen  die  Erhebung  der
Braumalzsteuer  und  die  Kontrole  übertragen  wird,  sowie  mit  dem  Erlasse  der
erforderlichen  Kontrolvorschriften  und  Instruktionen  beauftragt.

Soweit  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  auf  Preußiigze  Währung  und
Preußisches  Gemäß  sich  beziehen,  hat  der  Finanzminister,  nach  Bedürfniß,
diese  Vorschriften  in  ihrer  Anwendung  auf  die  in  dem  betreffenden  Landestheile
gesetzlich  bestehende  Währung  und  das  bestehende  Gemäß  näher  zu  bestimmen.

C.  43.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Juli  1867.  in  Kraft.  Von  demselben
Zeitpunkte  ab  werden  die  gesetzlichen  Vorschriften,  welche  über  die  Besteuerung
des  Bieres  und  Essigs  und  des  Malzes  in  denjenigen  Landestheilen,  für  welche
diese  Verordnung  ergeht,  zur  Zeit  bessehen,  außer  Wirksamkeit  gesetzt.

sichunich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedruckteim
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  11.  Mai  1867.

(I.  &.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

(Nr.  6645.)