Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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KG. 40. 
Verwendung Von den auf Grund dieser Verordnung eingezogenen Strafen und von 
ber Strafgelber. dem Erlöse aus Konfiskaten wird ein Orüthei den Steuerbeamten, ingleichen 
den Polizei-, Forstbeamten und Gendarmen als Belohnung zu Theil, in ofern sie 
die Zuwiderhandlung entdeckt oder zur Entdeckung Hülfe geleistet haben. Die 
anderen zwei Drittheile verbleiben der Staatskasse. 
G. 41. 
Verfahren ge. In Ansehung des Verfahrens bei Verfolgung von Zuwiderhandlungen 
gen die Kontra- #gen die Bestimmungen dieser Verordnung kommen die Bestimmungen über das 
venienten. erfahren bei Zollkontraventionen zur Anwendung. 
s. 42. 
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieser Berordeumg, insonderheit 
mit der Bestimmung der Hebestellen und Beamten, welchen die Erhebung der 
Braumalzsteuer und die Kontrole übertragen wird, sowie mit dem Erlasse der 
erforderlichen Kontrolvorschriften und Instruktionen beauftragt. 
Soweit die Vorschriften dieser Verordnung auf Preußiigze Währung und 
Preußisches Gemäß sich beziehen, hat der Finanzminister, nach Bedürfniß, 
diese Vorschriften in ihrer Anwendung auf die in dem betreffenden Landestheile 
gesetzlich bestehende Währung und das bestehende Gemäß näher zu bestimmen. 
C. 43. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1867. in Kraft. Von demselben 
Zeitpunkte ab werden die gesetzlichen Vorschriften, welche über die Besteuerung 
des Bieres und Essigs und des Malzes in denjenigen Landestheilen, für welche 
diese Verordnung ergeht, zur Zeit bessehen, außer Wirksamkeit gesetzt. 
sichunich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruckteim 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 11. Mai 1867. 
(I. &.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. 
  
(Nr. 6645.)
	        
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