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so überträgt das Indossament das Eigenthum an dem Wechsel nicht, ermächtigt
aber den Indossatar zur Einziehung der Wechselforderung, Protesterhebung und
Benachrichtigung des Vormannes seines Indossanten von der unterbliebenen
Zahlung (Art. 45.), so wie zur Einklagung der nicht bezahlten und zur Erhebung
der deponirten Wechselschuld. Ein solcher Indossatar ist auch berechtigt, diese
Befugniß durch ein weiteres Prokura-Indossament einem Anderen zu übertragen.
Dagegen ist derselbe zur weiteren Begebung durch eigentliches Indossament selbst
demn achn befugt, wenn dem Prokura-Indossamente der Zusatz joder Order“ hin-
zugefügt ist.
IV. Präsentation zur Annahme.
Artikel 18.
Der Inhaber eines Wechsels ist berechtigt, den Wechsel dem Bezogenen
sofort zur Annahme zu präsentiren und in Ermangelung der Annahme Protest
#cheben zu lassen. Eine entgegenstehende Uebereinkunft hat keine wechselrechtliche
irkung.
Nur bei Meß oder Markt-Wechseln findet eine Ausnahme dahin statt,
daß solche Wechsel erst in der an dem Meß- oder Markt-Orte gesetzlich be-
stimmten Präsentationszeit zur Annahme prälentirt und in Ermangelung der-
elben protestirt werden können. Der bloße Besitz des Wechsels ermächtigt zur
räsentation des Wechsels und zur Erhebung des Protestes Mangels Annahme.
Artikel 19.
Eine Verpflichtung des Inhabers, den Wechsel zur Annahme zu präsen-
tiren, findet nur bei Wechseln statt, welche auf eine bestimmte Zeit nach Sicht
lauten. Solche Wechsel müssen bei Verlust des wechselmäßigen Anspruchs gegen
die Indossanten und den Aussteller, nach Maaßgabe der besonderen im Wechsel
enthaltenen Bestimmung und in Ennangelung derselben binnen zwei Jahren nach
der Ausstellung zur Annahme präsentirt werden. Hat ein Indossant auf einen
Wechsel dieser Art seinem Indossamente eine besondere Präsentationsfrist hinzu-
gefügt, so erlischt seine wechselmäßige Verpflichtung, wenn der Wechsel nicht
innerhalb dieser Frist zur Annahme präsentirt worden ist.
Artikel 20.
Wenn die Annahme eines auf bestimmte Zeit nach Sicht gestellten Wechsels
nicht zu erhalten ist, oder der Bezogene die Datirung seines Acceptes verweigert,
so muß der Inhaber bei Verlust des wechselmäßigen Anspruchs gegen die In-
dossanten und den Aussteller die rechtzeitige Präsentation des Wechsels durch einen
innerhalb der Präsentationsfrist (Art. 19.) erhobenen Protest feststellen lassen.
Der Protesttag gilt in diesem Falle für den Tag der Präsentation.
Ist die Protesterhebung unterblieben, so wird ##en den Acceptanten,
welcher die Datirung seines Acceptes unterlassen hat, die Verfallzeit des Wechsels
vom letzten Tage der Präsentationsfrist an gerechnet.
Jehrgeng 1867. (Tr. 6648) 90 V. An-