Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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so überträgt das Indossament das Eigenthum an dem Wechsel nicht, ermächtigt 
aber den Indossatar zur Einziehung der Wechselforderung, Protesterhebung und 
Benachrichtigung des Vormannes seines Indossanten von der unterbliebenen 
Zahlung (Art. 45.), so wie zur Einklagung der nicht bezahlten und zur Erhebung 
der deponirten Wechselschuld. Ein solcher Indossatar ist auch berechtigt, diese 
Befugniß durch ein weiteres Prokura-Indossament einem Anderen zu übertragen. 
Dagegen ist derselbe zur weiteren Begebung durch eigentliches Indossament selbst 
demn achn befugt, wenn dem Prokura-Indossamente der Zusatz joder Order“ hin- 
zugefügt ist. 
IV. Präsentation zur Annahme. 
Artikel 18. 
Der Inhaber eines Wechsels ist berechtigt, den Wechsel dem Bezogenen 
sofort zur Annahme zu präsentiren und in Ermangelung der Annahme Protest 
#cheben zu lassen. Eine entgegenstehende Uebereinkunft hat keine wechselrechtliche 
irkung. 
Nur bei Meß oder Markt-Wechseln findet eine Ausnahme dahin statt, 
daß solche Wechsel erst in der an dem Meß- oder Markt-Orte gesetzlich be- 
stimmten Präsentationszeit zur Annahme prälentirt und in Ermangelung der- 
elben protestirt werden können. Der bloße Besitz des Wechsels ermächtigt zur 
räsentation des Wechsels und zur Erhebung des Protestes Mangels Annahme. 
Artikel 19. 
Eine Verpflichtung des Inhabers, den Wechsel zur Annahme zu präsen- 
tiren, findet nur bei Wechseln statt, welche auf eine bestimmte Zeit nach Sicht 
lauten. Solche Wechsel müssen bei Verlust des wechselmäßigen Anspruchs gegen 
die Indossanten und den Aussteller, nach Maaßgabe der besonderen im Wechsel 
enthaltenen Bestimmung und in Ennangelung derselben binnen zwei Jahren nach 
der Ausstellung zur Annahme präsentirt werden. Hat ein Indossant auf einen 
Wechsel dieser Art seinem Indossamente eine besondere Präsentationsfrist hinzu- 
gefügt, so erlischt seine wechselmäßige Verpflichtung, wenn der Wechsel nicht 
innerhalb dieser Frist zur Annahme präsentirt worden ist. 
Artikel 20. 
Wenn die Annahme eines auf bestimmte Zeit nach Sicht gestellten Wechsels 
nicht zu erhalten ist, oder der Bezogene die Datirung seines Acceptes verweigert, 
so muß der Inhaber bei Verlust des wechselmäßigen Anspruchs gegen die In- 
dossanten und den Aussteller die rechtzeitige Präsentation des Wechsels durch einen 
innerhalb der Präsentationsfrist (Art. 19.) erhobenen Protest feststellen lassen. 
Der Protesttag gilt in diesem Falle für den Tag der Präsentation. 
Ist die Protesterhebung unterblieben, so wird ##en den Acceptanten, 
welcher die Datirung seines Acceptes unterlassen hat, die Verfallzeit des Wechsels 
vom letzten Tage der Präsentationsfrist an gerechnet. 
Jehrgeng 1867. (Tr. 6648) 90 V. An-
	        
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