Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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V. Annahme (Acceptation). 
Artikel 21. 
Die Annahme des Wechsels muß auf dem Wechsel schriftlich geschehen. 
Jede auf den Wechsel geschriebene und von dem Bezogenen unterschriebene 
Erklärung gilt für eine znbefhränte Annahme, sofern nicht in derselben aus- 
drücklich ausgesprochen ist, daß der Bezogene entweder überhaupt nicht oder nur 
unter gewissen Einschränkungen annehmen wolle. 
Gleichergsstalt gilt es für eine unbeschränkte Annahme, wenn der Bezogene 
alne weiteren Beisatz seinen Namen oder seine Firma auf die Vorderseite des 
echsels schreibt. 
Die einmal erfolgte Annahme kann nicht wieder zurückgenommen werden. 
Artikel 22. 
Der Bezogene kann die Annahme auf einen Theil der im Wechsel ver- 
schriebenen Summe beschränken. 
Werden dem Accepte andere Einschränkungen beigefügt, so wird der Wechsel 
einem solchen gleichgeachtet, dessen Annahme gänzlich verweigert worden ist, der 
Acceptant haftet aber nach dem Inhalte seines Acceptes wechselmäßig. 
Artikel 23. 
Der Bezogene wird durch die Annahme wechselmäßig verpflichtet, die von 
ihm acceptirte Summe zur Verfalleet tu zahlen. 
Auch dem Aussteller haftet der Bezogene aus dem Accepte wechselmäßig. 
Dagegen steht dem Bezogenen kein Wechselrecht gegen den Aussteller zu. 
Artikel 24. 
Ist in dem Wechsel ein vom Wohnorte des Bezogenen verschiedener 
Dblungsort (Art. 4. Nr. *r angegeben (Domizilwechsel), so ist, insofern der 
Wechsel nicht schon ergiebt, durch wen die Zahlung am Jahlungsorte erfolgen 
soll, dies vom Bezogenen bei der Annahme auf dem Wechsel zu bemerken. st 
dies nicht geschehen, 8 wird angenommen, daß der Bezogene Feooft die Zahlung 
am Zahlungstage leisten wolle. 
Der Aussteller eines Domizilwechsels kann in demselben die Präsentation 
ar Annahme vorschreiben. Die Nichtbeobachtung dieser Vorschrift hat den 
erlust des Regresses gegen den Aussteller und die Indossanten zur Folge. 
VI. Regreß auf Sicherstellung. 
1. Wegen nicht erhaltener Annahme. 
Artikel 25. 
Wenn die Anmahme eines Wechsels überhaupt nicht, oder unter Ein- 
schränkungen, oder nur auf eine geringere Summe erfolgt ist, so sind die In- 
dossanten
	        
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