Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  677  —

so  überträgt  das  Indossament  das  Eigenthum  an  dem  Wechsel  nicht,  ermächtigt
aber  den  Indossatar  zur  Einziehung  der  Wechselforderung,  Protesterhebung  und
Benachrichtigung  des  Vormannes  seines  Indossanten  von  der  unterbliebenen
Zahlung  (Art.  45.),  so  wie  zur  Einklagung  der  nicht  bezahlten  und  zur  Erhebung
der  deponirten  Wechselschuld.  Ein  solcher  Indossatar  ist  auch  berechtigt,  diese
Befugniß  durch  ein  weiteres  Prokura-Indossament  einem  Anderen  zu  übertragen.
Dagegen  ist  derselbe  zur  weiteren  Begebung  durch  eigentliches  Indossament  selbst
demn  achn  befugt,  wenn  dem  Prokura-Indossamente  der  Zusatz  joder  Order“  hinzugefügt
  ist.

IV.  Präsentation  zur  Annahme.

Artikel  18.

Der  Inhaber  eines  Wechsels  ist  berechtigt,  den  Wechsel  dem  Bezogenen
sofort  zur  Annahme  zu  präsentiren  und  in  Ermangelung  der  Annahme  Protest
#cheben  zu  lassen.  Eine  entgegenstehende  Uebereinkunft  hat  keine  wechselrechtliche

irkung.

Nur  bei  Meß  oder  Markt-Wechseln  findet  eine  Ausnahme  dahin  statt,
daß  solche  Wechsel  erst  in  der  an  dem  Meß-  oder  Markt-Orte  gesetzlich  bestimmten
  Präsentationszeit  zur  Annahme  prälentirt  und  in  Ermangelung  derelben
  protestirt  werden  können.  Der  bloße  Besitz  des  Wechsels  ermächtigt  zur

räsentation  des  Wechsels  und  zur  Erhebung  des  Protestes  Mangels  Annahme.

Artikel  19.

Eine  Verpflichtung  des  Inhabers,  den  Wechsel  zur  Annahme  zu  präsentiren,
  findet  nur  bei  Wechseln  statt,  welche  auf  eine  bestimmte  Zeit  nach  Sicht
lauten.  Solche  Wechsel  müssen  bei  Verlust  des  wechselmäßigen  Anspruchs  gegen
die  Indossanten  und  den  Aussteller,  nach  Maaßgabe  der  besonderen  im  Wechsel
enthaltenen  Bestimmung  und  in  Ennangelung  derselben  binnen  zwei  Jahren  nach
der  Ausstellung  zur  Annahme  präsentirt  werden.  Hat  ein  Indossant  auf  einen
Wechsel  dieser  Art  seinem  Indossamente  eine  besondere  Präsentationsfrist  hinzugefügt,
  so  erlischt  seine  wechselmäßige  Verpflichtung,  wenn  der  Wechsel  nicht
innerhalb  dieser  Frist  zur  Annahme  präsentirt  worden  ist.

Artikel  20.

Wenn  die  Annahme  eines  auf  bestimmte  Zeit  nach  Sicht  gestellten  Wechsels
nicht  zu  erhalten  ist,  oder  der  Bezogene  die  Datirung  seines  Acceptes  verweigert,
so  muß  der  Inhaber  bei  Verlust  des  wechselmäßigen  Anspruchs  gegen  die  Indossanten
  und  den  Aussteller  die  rechtzeitige  Präsentation  des  Wechsels  durch  einen
innerhalb  der  Präsentationsfrist  (Art.  19.)  erhobenen  Protest  feststellen  lassen.

Der  Protesttag  gilt  in  diesem  Falle  für  den  Tag  der  Präsentation.

Ist  die  Protesterhebung  unterblieben,  so  wird  ##en  den  Acceptanten,
welcher  die  Datirung  seines  Acceptes  unterlassen  hat,  die  Verfallzeit  des  Wechsels
vom  letzten  Tage  der  Präsentationsfrist  an  gerechnet.

Jehrgeng  1867.  (Tr.  6648)  90  V.  An-