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Wechselverkehr vorkommende Handlungen, sowie über mangelhafte
Unterschriften.
Artikel 99.
Eigene domizilirte Wechsel sind dem Domiziliaten oder, wenn ein solcher
nicht benannt ist, dem Aussteller selbst an demjenigen Orte, wohin der Wechsel
domizilirt ist, zur Zahlung zu präsentiren und, wenn die Zahlung unterbleibt,
dort zu protestiren. Wird die rechtzeitige Protesterhebung beim Domiziliaten ver-
absäumt, so geht dadurch der wechselmäßige Anspruch gegen den Aussteller und
die Indossanten verloren. s-
Bei nicht domizilirten eigenen Wechseln bedarf es zur Erhaltung des
Wechselrechtes gegen den Aussteller weder der Präsentation am Zahlungstage, noch
der Erhebung eines Protestes.
Artikel 100.
Der wechselmäßige Anspruch gegen den Aussteller eines eigenen Wechsels
verjährt in drei Jahren, vom Versollünge des Wechsels an gerechnet.
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Aulage B.
Die in den 88. 103. bis 119. der Wechselordnung für das Herzogthum
Holstein vom 23. Februar 1854. über das Verfahren in Wechselsachen
enthaltenen Vorschriften.
*“-
Die Wechselklage kann mündlich oder schriftlich von dem Kläger in Person
oder durch einen Bevollmächtigten angebracht werden. Die zur Begründung der
Klage dienenden Urkunden, namentlich Wechsel und Proteste, sind gleichzeitig mit
der Klage im Original und in Abschrift zu übergeben.
er Antrag ist darauf zu richten, den Beklagten zur Anerkennung seiner
Unterschrift, demnächst aber zur Schlang oder Erfüllung seiner sonstigen Ver-
bindlichkeit nach Wechselrecht anzuhalten.
K. 104.
Wird nicht der Wechselprozeß sofort vom Gericht für unstathat erklärt,
und daher die Klage angebrachtermaßen abgewiesen, so it ein mög icht naher,
auf keinen Fall aber in den Städten über 2 und in den Landdistrikten über
8 Tage auszusetzender Termin anzuberaumen, und der Slise unter abschrift-
licher Mittheilung der eingereichten oder bei der Behörde zu Protokoll gegebenen
Klage und deren Anlagen vorzuladen, um sich in dem Termin über seine Unter-
(r. 6648.) 927 schrift