Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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als  festgestellt  anzunehmen,  wenn  auch  eine  dieserhalb  bei  der  Polizeibehörde  des
Orts  geschehene  Nachfrage  des  Notars  oder  des  Gerichtsbeamten  fruchtlos  geblieben
ist,  welches  im  Proteste  bemerkt  werden  muß.

Artikel  92.

Verfällt  der  Wechsel  an  einem  Sonntage  oder  allgemeinen  Feiertage,  so
ist  der  nächste  Werktag  der  Zahlungstag.  Auch  die  Herausgabe  eines  Wechselduplikats,
  die  Erklärung  über  die  Annahme,  sowie  jede  andere  Handlung,  können
nur  an  einem  Werktage  gefordert  werden.  Fällt  der  Zeitpunkt,  in  welchem  die
Vornahme  einer  der  vorstehenden  Handlungen  spätestens  gefordert  werden  mußte,
auf  einen  Sonntag  oder  allgemeinen  Feiertag,  so  muß  diese  Handlung  am  nächsten
Werktage  gefordert  werden.  Dieselbe  Bestimmung  findet  auch  auf  die  Protesterhebung
  Anwendung.

Artikel  93.

Bestehen  an  einem  Wechselplatze  allgemeine  Zahltage  (Kassirtage),  so  braucht
die  Zahlung  eines  zwischen  den  Zahltagen  fällig  gewordenen  Wechsels  erst  am
nächsten  Zahltage  geleistet  zu  werden,  sofern  nicht  der  Wechsel  auf  Sicht  lautet.
Die  im  Artikel  41.  für  die  Aufnahme  des  Protestes  Mangels  Zahlung  bestimmte
Frist  darf  jedoch  nicht  überschritten  werden.

XVIII.  Mangelhafte  Unterschriften.

Artikel  94.

Wechselerklärungen,  welche  statt  des  Namens  mit  Kreuzen  oder  anderen
Zeichen  vollzogen  sind,  haben  nur  dann,  wenn  diese  Zeichen  gerichtlich  oder  notariell
beglaubigt  worden,  Wechselkraft.

Artikel  95.

Wer  eine  Wechselerklärung  als  Bevollmächtigter  eines  Anderen  unterzeichnet,
ohne  dazu  Vollmacht  zu  haben,  haftet  persönlich  in  gleicher  Weise,  wie  der  angebliche
  Machtgeber  gchasee!  haben  würde,  wenn  die  Vollmacht  ertheilt  gewesen
wäre.  Dasselbe  gilt  von  Vormündern  und  anderen  Vertretern,  welche  mit  Ueberschreitung
  ihrer  Befugnisse  Wechselerklärungen  ausstellen.

Dritter  Abschnitt.
Von  eigenen  Wechseln.

Artikel  96.
Die  wesentlichen  Erfordernisse  eines  eigenen  (trockenen)  Wechsels  sind:
1)  die  in  den  Wechsel  selbst  aufzunehmende  Bzeichnung  als  Wechsel,  oder,
Johrgong  1867.  (Nr.  6648.  9  wenn