Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 697 — 
S. 110. 
Von verzögerlichen Einreden sind nur diejenigen zulässig, welche auf die 
Inkompetenz des Gerichts, die mangelnde Legitimation zur Sache oder zum 
Prozeß, auf wesentliche Fehler der Klage oder der Ladung, oder endlich auf die 
mangelnde Fälligkeit der Forderung selbst gestützt werden, insofern sie sofort er- 
weislich sind. 
Die Einrede der fehlenden Sicherheit wegen der Prozeßkosten und Wider- 
klage ist unstatthaft. 
. 
Von zerstörlichen Einreden sind nur zulässig, insofern dieselben aus dem 
Wechsel oder sonst liquide oder durch Urkunden, Augenschein oder Geständniß 
sofort erweislich sind: 
1) diejenigen, welche aus der Unvollständigkeit des Wechsels, oder aus der 
unterlassenen Beobachtung des zur Aufrechthaltung der Gultigkeit der 
Wechselforderung vorgeschriebenen Verfahrens erwachsen; 
2) die Einrede der mangelnden Wechselfähigkeit; 
3) die Einrede der vorgenommenen Fälschung des Wechsels nach geschehener 
Unterschrift des Beklagten; 
4) sonstige zerstörliche Einreden, welche aus der Person des Beklagten un- 
mittelbar gegen den Kläger selbst gerichtet sind. 
Alle anderen peremtorischen Einreden werden zur besonderen Ausführung 
verwiesen, ohne daß deshalb dem Kläger, insofern er nicht ein Ausländer ist, 
eine Kaution auferlegt werden darf. 
Beweis durch Abhörung von Zeugen und Eidesdelationen wider den Kläger 
sind in diesem Verfahren nicht statthaft. 
K. 112. 
Eine Verpflichtung des Klägers zur Urkunden-Edition oder zur Ableistung 
des Editionseides findet im Wechselprozeß nicht statt. 
S. 113. 
Ein schriftliches Verfahren zwischen den Parteien ist nicht zuzulassen, doch 
darf der Beklagte im Termin eine schriftliche Vernehmlassung übergeben, die vom 
Gericht zu verlesen und dem Protokoll anzulegen ist. 
Nach beendigter mündlicher Verhandlung, deren wesentlicher Inhalt zu 
Mootokoll zu nehmen, ist das Erkenntniß sofort, oder in einem neuen, den Par. 
teien sogleich bekannt zu machenden Termine abzugeben, welcher jedoch auch in 
verwickelten Fällen nicht über 3 Tage binautsgesegt werden darf. 
In dem Erkenntniß ist zugleich über die Kosten zu entscheiden und der 
Betrag zu erstattender Kosten ist im Termin zu liquidiren. 
(Nr. 6648.) 5. 114.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.