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S. 110.
Von verzögerlichen Einreden sind nur diejenigen zulässig, welche auf die
Inkompetenz des Gerichts, die mangelnde Legitimation zur Sache oder zum
Prozeß, auf wesentliche Fehler der Klage oder der Ladung, oder endlich auf die
mangelnde Fälligkeit der Forderung selbst gestützt werden, insofern sie sofort er-
weislich sind.
Die Einrede der fehlenden Sicherheit wegen der Prozeßkosten und Wider-
klage ist unstatthaft.
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Von zerstörlichen Einreden sind nur zulässig, insofern dieselben aus dem
Wechsel oder sonst liquide oder durch Urkunden, Augenschein oder Geständniß
sofort erweislich sind:
1) diejenigen, welche aus der Unvollständigkeit des Wechsels, oder aus der
unterlassenen Beobachtung des zur Aufrechthaltung der Gultigkeit der
Wechselforderung vorgeschriebenen Verfahrens erwachsen;
2) die Einrede der mangelnden Wechselfähigkeit;
3) die Einrede der vorgenommenen Fälschung des Wechsels nach geschehener
Unterschrift des Beklagten;
4) sonstige zerstörliche Einreden, welche aus der Person des Beklagten un-
mittelbar gegen den Kläger selbst gerichtet sind.
Alle anderen peremtorischen Einreden werden zur besonderen Ausführung
verwiesen, ohne daß deshalb dem Kläger, insofern er nicht ein Ausländer ist,
eine Kaution auferlegt werden darf.
Beweis durch Abhörung von Zeugen und Eidesdelationen wider den Kläger
sind in diesem Verfahren nicht statthaft.
K. 112.
Eine Verpflichtung des Klägers zur Urkunden-Edition oder zur Ableistung
des Editionseides findet im Wechselprozeß nicht statt.
S. 113.
Ein schriftliches Verfahren zwischen den Parteien ist nicht zuzulassen, doch
darf der Beklagte im Termin eine schriftliche Vernehmlassung übergeben, die vom
Gericht zu verlesen und dem Protokoll anzulegen ist.
Nach beendigter mündlicher Verhandlung, deren wesentlicher Inhalt zu
Mootokoll zu nehmen, ist das Erkenntniß sofort, oder in einem neuen, den Par.
teien sogleich bekannt zu machenden Termine abzugeben, welcher jedoch auch in
verwickelten Fällen nicht über 3 Tage binautsgesegt werden darf.
In dem Erkenntniß ist zugleich über die Kosten zu entscheiden und der
Betrag zu erstattender Kosten ist im Termin zu liquidiren.
(Nr. 6648.) 5. 114.