Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Wechselverkehr  vorkommende  Handlungen,  sowie  über  mangelhafte
Unterschriften.
Artikel  99.

Eigene  domizilirte  Wechsel  sind  dem  Domiziliaten  oder,  wenn  ein  solcher
nicht  benannt  ist,  dem  Aussteller  selbst  an  demjenigen  Orte,  wohin  der  Wechsel
domizilirt  ist,  zur  Zahlung  zu  präsentiren  und,  wenn  die  Zahlung  unterbleibt,
dort  zu  protestiren.  Wird  die  rechtzeitige  Protesterhebung  beim  Domiziliaten  verabsäumt,
  so  geht  dadurch  der  wechselmäßige  Anspruch  gegen  den  Aussteller  und
die  Indossanten  verloren.  s-Bei

  nicht  domizilirten  eigenen  Wechseln  bedarf  es  zur  Erhaltung  des
Wechselrechtes  gegen  den  Aussteller  weder  der  Präsentation  am  Zahlungstage,  noch
der  Erhebung  eines  Protestes.

Artikel  100.

Der  wechselmäßige  Anspruch  gegen  den  Aussteller  eines  eigenen  Wechsels
verjährt  in  drei  Jahren,  vom  Versollünge  des  Wechsels  an  gerechnet.

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Aulage  B.

Die  in  den  88.  103.  bis  119.  der  Wechselordnung  für  das  Herzogthum
Holstein  vom  23.  Februar  1854.  über  das  Verfahren  in  Wechselsachen
enthaltenen  Vorschriften.

*“-Die

  Wechselklage  kann  mündlich  oder  schriftlich  von  dem  Kläger  in  Person
oder  durch  einen  Bevollmächtigten  angebracht  werden.  Die  zur  Begründung  der
Klage  dienenden  Urkunden,  namentlich  Wechsel  und  Proteste,  sind  gleichzeitig  mit
der  Klage  im  Original  und  in  Abschrift  zu  übergeben.

er  Antrag  ist  darauf  zu  richten,  den  Beklagten  zur  Anerkennung  seiner
Unterschrift,  demnächst  aber  zur  Schlang  oder  Erfüllung  seiner  sonstigen  Verbindlichkeit
  nach  Wechselrecht  anzuhalten.

K.  104.

Wird  nicht  der  Wechselprozeß  sofort  vom  Gericht  für  unstathat  erklärt,
und  daher  die  Klage  angebrachtermaßen  abgewiesen,  so  it  ein  mög  icht  naher,
auf  keinen  Fall  aber  in  den  Städten  über  2  und  in  den  Landdistrikten  über
8  Tage  auszusetzender  Termin  anzuberaumen,  und  der  Slise  unter  abschriftlicher
  Mittheilung  der  eingereichten  oder  bei  der  Behörde  zu  Protokoll  gegebenen
Klage  und  deren  Anlagen  vorzuladen,  um  sich  in  dem  Termin  über  seine  Unter-(r.

  6648.)  927  schrift