Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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K. 10. 
Die Theilung, Ablösung und Zusammenlegung wird dadurch bewirkt, daß 
jedem Theilnehmer an Stelle seines Eigenthums= oder Nutzungsrechts eine an- 
gemessene Abfindung an fester Geldrente, Kapital oder Grundstücken überwiesen wird. 
KC. 1I. 
Zu diesem Behuf ist der Werth der Theilnehmungsrechte durch Sachver- 
ständige abzuschätzen. 
Dabei wird der Grund und Boden nach seinem gemeinen Werth veran- 
schlagt. Der neueste Düngungszustand, d. h. derjenige Dünger, welcher die örtlich 
bllchen Saaten noch nicht getragen hat, ist gleich den übrigen auf periodische 
Nutzungen schon verwendeten Bestellungskosten Gegenstand besonderer Abschätzung 
und muß dem Abtretenden von dem Empfänger in Geld besonders vergütet werden. 
ie Schätzung der abzulösenden Berechtigungen erfolgt nach der landüblichen, 
örtlich anwendbaren Art ihrer Benutzung und dem durchschnittlichen Ertrage der- 
selben mit Rücksicht auf die Theilnahme anderer Mitberechtigter. Der abgeschätzte 
Werth dar niemals den gesammten gemeinen Werth dieser Art von Nutzung des 
belasteten Grundstücks übersteigen. 
Bei den auf Forsten haftenden, nach dieser Verordnung ablösbaren Dienst- 
barkeiten hat jedoch der Besitzer des belasteten Waldes, wenn er Provokat ist, 
die Wahl) ob er den Dienstbarkeitsberechtigten nach dem Nutzungsertrage der 
Dienstbarkeit oder nach dem Vortheile, welcher den Belasteten aus deren Auf- 
hebung erwächst, entschädigen will. Im letzteren Falle darf aber die Höhe der 
Entschädigung den Nutzungswerth der Berechtigung nicht übersteigen. 
S. 12. 
Bei Ablösung der Weide= und Gräsereiberechtigung in Forsten ist ein 
mittelmäßiger Holzbestand zum Grunde zu legen, wenn nicht der Forst zur Zeit 
der Auseinandersetzung besser als mittelmäßig bestanden oder die Befugniß des 
Waldbesitzers, die Forstkultur bis zum mittelmäßigen Holzbestande zu treiben, durch 
Verträge,) Verjährung oder Judikate verloren gegangen ist. 
GeeD den sogenannten Pflanzwaldungen ( der mittelmäßige Holzbestand 
nach denjenigen Grundsätzen zu bemessen, welche für die Wiederkultur vor Erlaß 
der gegenwärtigen Verordnung maaßgebend gewesen sind. 
S. 13. 
Bei Ermittelung und Feststellung des Werthes der Nutzungsrechte kommen 
die dem Berechtigten für diese Nutzungsrechte obliegenden Gegenleistungen in 
Abzug. Der Werth wechselseitiger Dienstbarkeiten wird insoweit, als dies möglich 
ist, durch Kompensation ausgeglichen. 
r. 6659.) F. 14.
	        
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