Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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K.  3.

Gleichzeitig  mit  der  Ablösung  einer  Servitut,  welche  über  eine  Gemarkung
oder  einen  Theil  derselben  sich  erstreckt,  muß  die  wirthschaftliche  Zusammenlegung
der  der  gemeinschaftlichen  Benutzung  unterliegenden  Grundstücke  erfolgen,  sofern
eine  Absindung  in  Grund  und  Boden  stattfindet  und  die  Auseinandersetzungsbehörde
hierzu  die  Zusmmenlegung  für  erforderlich  erachtet.

Werden  von  dem  Umtauch-  Ackerländereien  betroffen,  so  muß  der  Antrag
auf  Servitutablösung,  sofern  derselbe  von  Besitzern  der  in  der  betheiligten  Gemarkung
  liegenden  Grundstücke  gestellt  wird,  von  den  Besitzern  mindesens  des
vierten  Theiles  der  nach  dem  Grundsteuerkataster  berechneten  Fläche  dieser  Ackerländereien
  ausgehen.

Grundstücke,  welche  einer  gemeinschaftlichen  Benutzung  nicht  unterliegen,
müssen  bei  solcher  Zusammenlegung  auf  den  Antrag  ihrer  Eigenthümer  zum
Umtausch  angenommen  werden,  wenn  sie  in  den  Auseinandersetzungsplan  passen.
Ihre  Umlegung  kann  aber  gegen  den  Willen  der  Eigenthümer  nicht  erzwungen
werden.

S.  4.

Die  wirthschaftliche  Zusammenlegung  der  Grundstücke  ganzer  Gemarkungen
oder  Gemarkungsabtheilungen  kann  selbst  ändi  stattfinden,  wenn  dieselbe  von
den  Besitzern  von  mehr  als  der  Hälfte  der  nach  dem  Grundsteuerkataster  berech—
neten  Fläche  der  dem  Umtausch  unterliegenden  Grundstücke  beantragt  wird.  Werden
von  solcher  Zusammenlegung  Grundstücke  betroffen,  welche  einer  gemeinschaftlichen
Benutzung  unterliegen,  die  nach  der  gegenwärtigen  Verordnung  mfgehoben  werden
kann,  so  muß  die  Servitutablösung  oder  Theilung  gleichzeitig  mit  der  Zusammenlegung
  bewirkt  werden.

§.  5.

Das  zur  Bestreitung  der  Lasten  und  Ausgaben  der  Gemeinden  bestimmte
Vermögen  (in  Städten  Kämmereivermögen  Genann  kann  durch  eine  Gemeinheitstheilung
  niemals  in  Privatvermögen  der  Gemeindeglieder  verwandelt  werden.

Ebensowenig  darf  derjenige  Theil  des  Vermogens  einer  Gemeinde,  dessen
Nutzungen  den  einzelnen  Gemeindegliedern  oder  Einwohnern  vermöge  dieser  ihrer
Eigenschaft  zukommen  (das  Gemeindeglieder-Vermögen,  in  Städten  Bürgervermöögen
  genannt),  durch  eine  Gemeinheitstheilung  in  Privatvermögen  der  Mitglieder
oder  Einwohner  verwandelt  werden.  Diese  Bestimmung  findet  auch  dann  Anwendung,
  wenn  die  den  Mitgliedern  oder  Einwohnern  als  solchen  zustehenden
Nutzungsrechte  noch  außerdem  durch  den  Besitz  eines  Grundstücks  oder  durch  besondere
  persönliche  Verhältnisse  bedingt  sind.

Die  Abfindung  für  solche  Nutzungsrechte  fällt  daher  der  Gemeinde  als
Korporation  zu,  während  die  berechtigten  Gemeindemitglieder  oder  Einwohner  die
Benutzung  dieser  Abfindung  für  die  Dauer  iheer  Nutzungerechte  erhalten.

Dagegen  gehören  Nutzungsrechte  der  Gemeindemitglieder  oder  Einwohner
am  Gemeindeglieder-Vermögen,  welche  denselben  nicht  vermöge  dieser  ihrer  Eigenschaft,
  sondern  aus  einem  anderen  Rechtstitel  gebühren,  nicht  zum  Gemeinde-(Tr.

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