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K. 3.
Gleichzeitig mit der Ablösung einer Servitut, welche über eine Gemarkung
oder einen Theil derselben sich erstreckt, muß die wirthschaftliche Zusammenlegung
der der gemeinschaftlichen Benutzung unterliegenden Grundstücke erfolgen, sofern
eine Absindung in Grund und Boden stattfindet und die Auseinandersetzungsbehörde
hierzu die Zusmmenlegung für erforderlich erachtet.
Werden von dem Umtauch- Ackerländereien betroffen, so muß der Antrag
auf Servitutablösung, sofern derselbe von Besitzern der in der betheiligten Gemarkung
liegenden Grundstücke gestellt wird, von den Besitzern mindesens des
vierten Theiles der nach dem Grundsteuerkataster berechneten Fläche dieser Ackerländereien
ausgehen.
Grundstücke, welche einer gemeinschaftlichen Benutzung nicht unterliegen,
müssen bei solcher Zusammenlegung auf den Antrag ihrer Eigenthümer zum
Umtausch angenommen werden, wenn sie in den Auseinandersetzungsplan passen.
Ihre Umlegung kann aber gegen den Willen der Eigenthümer nicht erzwungen
werden.
S. 4.
Die wirthschaftliche Zusammenlegung der Grundstücke ganzer Gemarkungen
oder Gemarkungsabtheilungen kann selbst ändi stattfinden, wenn dieselbe von
den Besitzern von mehr als der Hälfte der nach dem Grundsteuerkataster berech—
neten Fläche der dem Umtausch unterliegenden Grundstücke beantragt wird. Werden
von solcher Zusammenlegung Grundstücke betroffen, welche einer gemeinschaftlichen
Benutzung unterliegen, die nach der gegenwärtigen Verordnung mfgehoben werden
kann, so muß die Servitutablösung oder Theilung gleichzeitig mit der Zusammenlegung
bewirkt werden.
§. 5.
Das zur Bestreitung der Lasten und Ausgaben der Gemeinden bestimmte
Vermögen (in Städten Kämmereivermögen Genann kann durch eine Gemeinheitstheilung
niemals in Privatvermögen der Gemeindeglieder verwandelt werden.
Ebensowenig darf derjenige Theil des Vermogens einer Gemeinde, dessen
Nutzungen den einzelnen Gemeindegliedern oder Einwohnern vermöge dieser ihrer
Eigenschaft zukommen (das Gemeindeglieder-Vermögen, in Städten Bürgervermöögen
genannt), durch eine Gemeinheitstheilung in Privatvermögen der Mitglieder
oder Einwohner verwandelt werden. Diese Bestimmung findet auch dann Anwendung,
wenn die den Mitgliedern oder Einwohnern als solchen zustehenden
Nutzungsrechte noch außerdem durch den Besitz eines Grundstücks oder durch besondere
persönliche Verhältnisse bedingt sind.
Die Abfindung für solche Nutzungsrechte fällt daher der Gemeinde als
Korporation zu, während die berechtigten Gemeindemitglieder oder Einwohner die
Benutzung dieser Abfindung für die Dauer iheer Nutzungerechte erhalten.
Dagegen gehören Nutzungsrechte der Gemeindemitglieder oder Einwohner
am Gemeindeglieder-Vermögen, welche denselben nicht vermöge dieser ihrer Eigenschaft,
sondern aus einem anderen Rechtstitel gebühren, nicht zum Gemeinde-(Tr.
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