Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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K.  10.

Die  Theilung,  Ablösung  und  Zusammenlegung  wird  dadurch  bewirkt,  daß
jedem  Theilnehmer  an  Stelle  seines  Eigenthums=  oder  Nutzungsrechts  eine  angemessene
  Abfindung  an  fester  Geldrente,  Kapital  oder  Grundstücken  überwiesen  wird.

KC.  1I.

Zu  diesem  Behuf  ist  der  Werth  der  Theilnehmungsrechte  durch  Sachverständige
  abzuschätzen.

Dabei  wird  der  Grund  und  Boden  nach  seinem  gemeinen  Werth  veranschlagt.
  Der  neueste  Düngungszustand,  d.  h.  derjenige  Dünger,  welcher  die  örtlich
bllchen  Saaten  noch  nicht  getragen  hat,  ist  gleich  den  übrigen  auf  periodische
Nutzungen  schon  verwendeten  Bestellungskosten  Gegenstand  besonderer  Abschätzung
und  muß  dem  Abtretenden  von  dem  Empfänger  in  Geld  besonders  vergütet  werden.

ie  Schätzung  der  abzulösenden  Berechtigungen  erfolgt  nach  der  landüblichen,
örtlich  anwendbaren  Art  ihrer  Benutzung  und  dem  durchschnittlichen  Ertrage  derselben
  mit  Rücksicht  auf  die  Theilnahme  anderer  Mitberechtigter.  Der  abgeschätzte
Werth  dar  niemals  den  gesammten  gemeinen  Werth  dieser  Art  von  Nutzung  des
belasteten  Grundstücks  übersteigen.

Bei  den  auf  Forsten  haftenden,  nach  dieser  Verordnung  ablösbaren  Dienstbarkeiten
  hat  jedoch  der  Besitzer  des  belasteten  Waldes,  wenn  er  Provokat  ist,
die  Wahl)  ob  er  den  Dienstbarkeitsberechtigten  nach  dem  Nutzungsertrage  der
Dienstbarkeit  oder  nach  dem  Vortheile,  welcher  den  Belasteten  aus  deren  Aufhebung
  erwächst,  entschädigen  will.  Im  letzteren  Falle  darf  aber  die  Höhe  der
Entschädigung  den  Nutzungswerth  der  Berechtigung  nicht  übersteigen.

S.  12.

Bei  Ablösung  der  Weide=  und  Gräsereiberechtigung  in  Forsten  ist  ein
mittelmäßiger  Holzbestand  zum  Grunde  zu  legen,  wenn  nicht  der  Forst  zur  Zeit
der  Auseinandersetzung  besser  als  mittelmäßig  bestanden  oder  die  Befugniß  des
Waldbesitzers,  die  Forstkultur  bis  zum  mittelmäßigen  Holzbestande  zu  treiben,  durch
Verträge,)  Verjährung  oder  Judikate  verloren  gegangen  ist.

GeeD  den  sogenannten  Pflanzwaldungen  (  der  mittelmäßige  Holzbestand
nach  denjenigen  Grundsätzen  zu  bemessen,  welche  für  die  Wiederkultur  vor  Erlaß
der  gegenwärtigen  Verordnung  maaßgebend  gewesen  sind.

S.  13.

Bei  Ermittelung  und  Feststellung  des  Werthes  der  Nutzungsrechte  kommen
die  dem  Berechtigten  für  diese  Nutzungsrechte  obliegenden  Gegenleistungen  in
Abzug.  Der  Werth  wechselseitiger  Dienstbarkeiten  wird  insoweit,  als  dies  möglich
ist,  durch  Kompensation  ausgeglichen.

r.  6659.)  F.  14.