739 —
Allgemeine Deutsche Wechselordnung.
Erster Abschnitt.
Von der Wechselfähigkeit.
Artikel 1.
Weckselähig ist Jeder, welcher sich durch Verträge verpflichten kann.
Artikel 2.
Der Wechselschuldner haftet für die Erfüllung der übernommenen Wechsel-
verbindlichkeit mit seiner Person und seinem Vermögen. Dem Wechselgläubiger
ist gestattet, neben der Exekution gegen die Person seines Schuldners gleichzeitig
die Exekution in dessen Vermögen zu suchen.
Jedoch ist der Wechselarrest nicht zulässig:
1) gegen die Erben eines Wechselschuldners;
2) aus Wechselerklärungen, welche für Korporationen oder andere juristische
Personen, für Aktiengesellschaften oder in Angelegenheiten solcher Per-
sonen, welche zu eigener Vermögensverwaltung unfähig sind, von den
Vertretern derselben ausgestellt werden;
3) gegen Frauen, wenn sie nicht Handel oder ein anderes Gewerbe treiben.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Vollstreckung des Wechselarrestes
auch noch auszuschließen:
a) gegen die Mitglieder der Ständeversammlung während der Dauer der
etzteren
b) “- Offiziere und Soldaten, Auditeure und Militairärzte und sonstige
ilitairbeamte, so lange sie sich im aktiven Dienst befinden;
P) gegen Civilstaatsdiener im aktiven Dienste;
) gegen ordinirte Geistliche;
e) gegen den Schiffer, die Schiffsmannschaft, sowie alle übrigen auf dem
*rb 58 Personen, wenn das Seeschif zum Abgehen fertig
Cigelfertig) ist
s) wenn über das Vermögen des Schuldnerz der Konkurs eröffnet, veer
(Nr. 6670.) e