Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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benannt ist, dem Bezogenen selbst an demjenigen Orte, wohin der Wechsel 
domizilirt ist, zur Zahlung zu präsentiren, und wenn die Zahlung unterbleibt, 
dort zu protestiren. Wird die rechtzeitige Protesterhebung beim Domiziliaten 
varabsäumt, so geht dadurch der wechselmäßige Anspruch nicht nur gegen den 
Aussteller und die Indossanten, sondern auch gegen den Acceptanten verloren. 
Artikel 44. 
Zur Erhaltung des Wechselrechts gegen den Acceptanten bedarf es, mit 
Ausnahme des im Artikel 43. erwähnten Kaaes, weder der Präsentation am 
Zahlungstage, noch der Erhebung eines Protestes. 
Artikel 45. 
Der Inhaber eines Mangels Zahlung protestirten Wechsels ist verpflichtet, 
seinen unmittelbaren Vormann innerhalb zweier Tage nach dem Tage der Protest- 
erhebung von der Nichtzahlung des Wechsels schriftlich zu benachrichtigen, zu 
welchem Ende es genügt, wenn das Benachrichtigungsschreiben unnerhal dieser 
Frist zur Post gegeben ist. Jeder benachrichtigte Vormann muß binnen dersel- 
ben, vom Tage des empfangenen Berichts zu berechnenden Frist seinen nächsten 
Vormann in gleicher Beist benachrichtigen. Der Inhaber oder Indossatar, 
welcher die Benachrichtigung unterläßt oder dieselbe nicht an den ummittelbaren 
Vormann ergehen läßt, wird hierdurch den sämmtlichen oder den übersprungenen 
Vormännern zum Ersatze des aus der unterlassenen bhenhchi entstandenen 
Schadens verpflichtet. Auch verliert derselbe gegen diese Personen den- Anfruch 
auf Zinsen und Kosten, so daß er nur die Wehfelsumme zu fordern berech- 
tigt ist. 
Artikel 46. 
Kommt es auf den Nachweis der dem Vormanne rechtzeitig gegebenen 
schriftlichen Benachrichtigung an, so genügt zu diesem Zwecke der durch ein Post- 
attest geführte Beweis daß ein Brief von dem Betheiligten an den Adressaten 
an dem angegebenen Tage abgesandt ist, sofern nicht dargethan wird, daß der 
angekommene Brief einen anderen Inhalt gehabt hat. Auch der Tag des Empfanges 
der erhaltenen schriftlichen Benachrichtigung kann durch ein Postattest nachgewicsen 
werden. 
Artikel 47. 
Hat ein Indossant den Wechsel ohne Hinzufügung einer Ortsbezeichnung 
weiter begeben, so ist der Vormann desselben von der unterbliebenen Zahlung 
zu benachrichtigen. 
Artikel 48. 
Jeder Wechselschuldner hat das Recht, gegen Erstattung der Wechselsumme 
nebst Zinsen und Kosten die Auslieferung des quittirten Wechsels und des wegen 
Nichtzahlung erhobenen Protestes von dem Inhaber zu fordern. 
Artikel 49. 
Der Inhaber eines, Mangels Zahlung protestirten Wechsels kann die 
Wechselklage gegen alle Wechselverpflichtete oder auch nur gegen Einige oder 
(Nr. 6670) Einen
	        
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