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Artikel 71.
Jedes auf einer Kopie befindliche Original-Indossament verpflichtet den
Indossanten eben so, als wenn es auf einem Original-Wechsel stünde.
Artikel 72.
Der Verwahrer des Original-Wechsels ist verpflichtet, denselben dem Be-
sitzer einer mit einem oder mehreren Original-Indossamenten versehenen Kopie
auszuliefern, sofern sich derselbe als Indossatar oder auß andere Weise zur
Empfangnahme legitimirt. Wird der Original-Wechsel vom Verwahrer nicht aus-
eliefert, so ist der Inhaber der Wechselkopie nur nach Aufnahme des im Art. 69.
*êv* 1. erwähnten Protstes Regreß auf Sicherstellung und nach Eintritt des in
der Kopie angegebenen Verfalltages Regreß auf Zahlung gegen diejenigen In-
dossanten zu nehmen berechtigt, deren Hiiginal Indossintehe uu der Kopie
befindlich sind.
XI. Abhanden gekommene Wechsel.
Artikel 73.
Der Eigenthümer eines abhanden gekommenen Wechsels kann die Amor-
tisation des Wechsels bei dem Gerichte des Zahlungsortes beantragen. Nach
Einleitung des Amortisations-Verfahrens kann derselbe vom Acceptanten Zahlung
fordern, wenn er bis zur Amortisation des Wechsels Sicherheit bestellt. Ohne
eine solche Sicherheitsstellung ist er nur die Deposition der aus dem Accepte
schuldigen Summe bei Gericht oder bei einer anderen zur Annahme von Depo-
siten ermächtigten Behörde oder Anstalt zu fordern berechtigt.
Artikel 74.
Der nach den Bestimmungen des Art. 36. legitimirte Besitzer eines
Wechsels kann nur dann zur Herausgabe desselben angehalten werden, wenn er
den Wechsel in bösem Glauben erworben hat oder ihm bei der Erwerbung des
Wechsels eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
XII. Falsche Wechsel.
Artikel 75.
Auch wenn die Unterschrift des Ausstellers eines Wechsels falsch oder ver-
fälscht ist, behalten dennoch das echte Accept und die echten Indossamente die
wechselmäßige Wirkung.
Artikel 76.
Aus einem, mit einem falschen oder verfälschten Bte oder Indossamente
versehenen Wechsel bleiben sämmtliche Indossanten und der Aussteller, deren
Unterschriften echt sind, wechselmäßig verpflichtet.
XIII. Wech.