Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Artikel 71. 
Jedes auf einer Kopie befindliche Original-Indossament verpflichtet den 
Indossanten eben so, als wenn es auf einem Original-Wechsel stünde. 
Artikel 72. 
Der Verwahrer des Original-Wechsels ist verpflichtet, denselben dem Be- 
sitzer einer mit einem oder mehreren Original-Indossamenten versehenen Kopie 
auszuliefern, sofern sich derselbe als Indossatar oder auß andere Weise zur 
Empfangnahme legitimirt. Wird der Original-Wechsel vom Verwahrer nicht aus- 
eliefert, so ist der Inhaber der Wechselkopie nur nach Aufnahme des im Art. 69. 
*êv* 1. erwähnten Protstes Regreß auf Sicherstellung und nach Eintritt des in 
der Kopie angegebenen Verfalltages Regreß auf Zahlung gegen diejenigen In- 
dossanten zu nehmen berechtigt, deren Hiiginal Indossintehe uu der Kopie 
befindlich sind. 
XI. Abhanden gekommene Wechsel. 
Artikel 73. 
Der Eigenthümer eines abhanden gekommenen Wechsels kann die Amor- 
tisation des Wechsels bei dem Gerichte des Zahlungsortes beantragen. Nach 
Einleitung des Amortisations-Verfahrens kann derselbe vom Acceptanten Zahlung 
fordern, wenn er bis zur Amortisation des Wechsels Sicherheit bestellt. Ohne 
eine solche Sicherheitsstellung ist er nur die Deposition der aus dem Accepte 
schuldigen Summe bei Gericht oder bei einer anderen zur Annahme von Depo- 
siten ermächtigten Behörde oder Anstalt zu fordern berechtigt. 
Artikel 74. 
Der nach den Bestimmungen des Art. 36. legitimirte Besitzer eines 
Wechsels kann nur dann zur Herausgabe desselben angehalten werden, wenn er 
den Wechsel in bösem Glauben erworben hat oder ihm bei der Erwerbung des 
Wechsels eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 
XII. Falsche Wechsel. 
Artikel 75. 
Auch wenn die Unterschrift des Ausstellers eines Wechsels falsch oder ver- 
fälscht ist, behalten dennoch das echte Accept und die echten Indossamente die 
wechselmäßige Wirkung. 
Artikel 76. 
Aus einem, mit einem falschen oder verfälschten Bte oder Indossamente 
versehenen Wechsel bleiben sämmtliche Indossanten und der Aussteller, deren 
Unterschriften echt sind, wechselmäßig verpflichtet. 
XIII. Wech.
	        
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