Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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XIII. Wechselverjährung. 
Artikel 77. 
Der wechseimäßige Anspruch gegen den Acceptanten verjährt in drei Jahren, 
vom Verfalltage des Wechsels an gerechnet. 
Artikel 78. 
Die Regreßansprüche des Inhabers (Art. 50.) gegen den Aussteller und 
die übrigen Vormänner verjähren: 
1) in 3 Monaten, wenn der Wechsel in Europa, mit Ausnahme von Island 
und den Faröern, zahlbar war; 
2) in 6 Monaten, wenn der Wechsel in den Küstenländern von Asien und 
Afrika längs des Mittelländischen und Schwarzen Meeres, oder in den 
dazu gehörigen Inseln dieser Meere zahlbar war; 
3) in 18 Monaten, wenn der Wechsel in einem andern außereuropäischen 
Lande oder in Island oder den Farbern zahlbar war. 
Die Verjährung beginnt gegen den Inhaber mit dem Tage des erhobenen 
Protestes. 
Artikel 79. 
Die Regreßansprüche des Indossanten (Art. 51.) gegen den Aussteller und 
die übrigen Vormänner verjähren: 
1) in 3 Monaten, wenn der Regreßnehmer in Europa, mit Ausnahme von 
Island und den Faröern, wohnt; 
2) in 6 Monaten, wenn der Re res mer in den Küstenländern von Asien 
und Afrika längs des Mittelländischen und Schwarzen Meeres, oder in 
den dazu gehörigen Inseln dieser Meere wohnt; 
3) in 18 Monaten, wenn der Regreßnehmer in einem anderen außereuro- 
päischen Lande oder in Island oder den Faröern wohnt. 
Gegen den Indossanten läuft die Frist, wenn er, ehe eine Wechselklage 
gegen ihn angestellt worden, gezahlt hat, vom Tage der Zahlung, in allen 
übrigen Fällen aber vom Tage der ihm geschehenen Behändigung der Klage 
oder Ladung. 
Artikel 80. 
Die Verjährung (Art. 77— 79.) wird nur durch Behändigung der Klage 
unterbrochen, und nur in Beziehung auf denjenigen, gegen welchen die Klage 
erichtet ist. Jedoch vertritt in dieser Hinsicht die von dem Verklagten geschehene 
Virriwerkündihung die Stelle der Klage. 
(Nr. 6670.) 100“ XV. Klage-
	        
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