XIV. Klagerecht des Wechselgläubigers.
Artikel 81.
Die wechselmäßige Verpflichtung trifft den Aussteller, Acceptanten und
Indossanten des Wechsels, sowie einen Jeden, welcher den Wechsel, die Wechsel-
kopie, das Accept oder das Indossament mitunterzeichnet hat, selbst dann, wenn
er sich dabei nur als Bürge (per aval) benannt hat. Die Verpflichtung dieser
Personen erstreckt sich auf Alles, was der Wechselinhaber wegen Nichterfüllung
der Wechselverbindlichkeit zu fordern hat. Der Wechselinhaber kann sich wegen
seiner ganzen Forderung an den Einzelnen halten; es steht in seiner Wahl,
welchen Wechselverpflichteten er zuerst in Anspruch nehmen will.
Artikel 82.
Der Wechhselschuldner kann sich nur solcher Einreden bedienen, welche aus
dem Wechselrechte selbst hervorgehen oder ihm unmiktelbar gegen den jedesmaligen
Kläger zustehen.
Artikel 83.
Ist die wechselmäßige Verbindlichkeit des Ausstellers oder des Acceptanten
durch Verjährung oder dadurch, daß die zur Erhaltung des Bechsclrechte gesetzlich
vorgeschriebenen Handlungen verabsäumt sind, erloschen, so bleiben dieselben dem
Inhebern des Wechsels nur so weit, als sie sich mit dessen Schaden bereichern
würden, verpflichtet. Gegen die Indossanten, deren wechselmäßige Verbindlichkeit
erloschen ist, findet ein solcher Anspruch nicht statt.
XV. Ausländische Gesetzgebung.
Artikel 84.
Die Fähigkeit eines Ausländers, wechselmäßige Verpflichtungen zu über-
nehmen, wird nach den Gesetzen des Staats beurtheilt welchem derselbe angehört.
Jedoch wird ein nach den Gesetzen seines Vaterlandes nicht wechselfähiger Aus-
länder durch Uebernahme von Wchsetverbindlichteiten im Inlande verpflichtet,
insofern er nach den Gesetzen des Inlandes wechselfähig ist.
Artikel 85.
Die wesentlichen Erfordernisse eines im Auslande ausgestellten Wechsels,
sowie jeder anderen im Auslande ausgestellten Wechselerklärung, werden nach
den Gesetzen des Ortes beurtheilt, an welchem die Erklärung erfolgt ist. Ent.
sprechen jedoch die im Auslande geschehenen Wechselerklärungen den Anforderungen
des inländischen Gesetzes, so kann daraus, daß sie nach ausländischen Gesetzen
mangelhaft sind, kein Einwand gegen die Rechtsverbindlichkeit der später im In-
lande auf den Wechsel gesetzten Erklärungen entnommen werden. Ebenso haben
Wechselerklärungen, wodurch sich ein Inländer einem anderen Inländer im Aus-
lande