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Dritter Abschnitt.
Von eigenen Wechseln.
Artikel 96.
Die wesentlichen Erfordernisse eines eigenen (trockenen) Wechsels sind:
1) die in den Wechsel selbst aufsimehmende Bezeichnung als Wechsel, oder,
wenn der Wechsel in einer fremden Sprache ausgestellt ist, ein jener
Bezeichnung entsprechender Ausdruck in der fremden Sprache;
2) die Angabe der zu zahlenden Geldsumme)
3) der Name der Person oder die Firma, an welche oder an deren Order
der Aussteller Zahlung leisten will;
4) die Bestimmung der Zeit, zu welcher gezahlt werden soll (Art. 4. Nr. 4.);
5) die Unterschrift des Ausstellers mit seinem Namen oder seiner Firma;
6) die Angabe des Ortes, Monatstages und Jahres der Ausstellung.
Artikel 97.
Der Ort der Ausstellung gilt für den eigenen Wechsel, kusafen nicht ein
besonderer Zahlungsort angegeben ist, als Jahlungsort und zugleich als Wohnort
des Ausstellers.
Artikel 98.
Nachstehende, in diesem Gesetze für gezogene Wechsel gegebene Vorschriften
gelten auch für eigene Wechsel:
1) die Artikel 5. und 7. über die Form des Wechsels;
2) die Artikel 9. bis 17. über das Indossament;
3) die Artikel 19. und 20. über die Präsentation der Wechsel auf eine Zeit
nach Sicht mit der Maaßgabe, daß die Präsentation dem Aussteller
geschehen muß
4) der Artikel 29. über den Sicherheitsregreß mit der Maaßgabe, daß der-
selbe im Falle der Unsicherheit des Ausstellers stattfindet;
5) die Artikel 30. bis 40. über die Zahlung und die Befugniß zur Depo-
sition des fälligen Wechselbetrages mit der Maaßgabe, daß letztere durch
den Aussteller geschehen kann;
6) die Artikel 41. und 42., sowie die Artikel 45. bis 55. über den Regreß
Mangels Zahlung gegen die Indossanten;
7) die Artikel 62. bis 65. über die Ehrenzahlung;
(Nr. 6670.) 8) die