Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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(Xr. 6672.) Vertrag zwischen Preusien und Braunschweig wegen der Fuͤhrung der Nord- 
hausen-Northeimer Eisenbahn durch das Braunschweigische Amt Walkenried. 
Vom 18. April 1867. 
— 
Deine Majestät der König von Preußen und Seine Hobei der Hersag von 
Braunschweig und Lüneburg haben beschlossen, die durch die Magdeburg-Köthen- 
Halle-Leipziger Giastalsschusean u erbauende Eisenbahn von Nordbausen in 
der Richtung auf Northeim durch das Herzoglich Braunschweigische Gebiet bei 
Walkenried sühen zu lassen und zum Zwecke der deshalb erforderlichen Verhand- 
lungen zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Ober-Regierungsrath und 
Ministerialdirektor Freiherrn August von der Reck, 
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg: 
Höchstihren Generaldirektor der Eisenbahnen und Posten, August 
von Amsberg, 
von welchen Bevollmächtigten, unter Vorbehalt der Ratifikation, der nachstehende 
Vertrag verabredet und abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Die Königlich Preuzische Regierung wird die Anordnung treffen, daß die 
von Nordhausen nach Northeim zu bauende Eisenbahn von der Preußisch-Braun- 
schweigischen Landesgrenze bei Ellrich durch das Herzoglich Braunschweigische 
Gebiet des Amtsbezirks Walkenried geführt werde. 
Die speziellere Feststellung der Bahnlinien bleibt zwar der Königlich Preu- 
Kischen Regierung vorbehalten, es soll jedoch die Linie im Kerpoolic Braunschwei- 
gischen Gebiete in einer vor Beginn des Baues mitzutheilenden Karte bezeichnet 
werden und eine Abweichung davon nur unter Zustimmung der Herzoglich Braun- 
schweigischen Regierung zulässig sein. 
Artikel 2. 
Die Königlich Preußische Regierung wird auf einen baldigen Beginn des 
Baues der Bahn hinwirken und die Ausführung desselben demnächst thunlichst 
beschleunigen lassen. 
Artikel 3. 
Die Königlich Preußische Regier wird dem Bahnkörper die für zwei 
Geleise ersorderliche reite geben, zur Ausführung des zweiten Geleises aber nach 
eigenem Ermessen schreiten lassen. 
(Nr. 6672.) Ar-
	        
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