Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Artikel 4. 
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung verpflichtet sich, das zur Aus- 
führung der Bahn und deren Nebenanlagen an Gräben b Parallelwegen, Ueber- 
ängen u. s. w. im Herfaglich Braunschweigischen Gebiete, sowie . Bahnhofe 
fär das Gebiet von Walkenried zu verwendende Terrain, soweit solches nach dem 
Ermessen der Königlich Preußischen Regierung nothwendig ist, der Magdeburg- 
Köthen-Halle-Leipziger Eisenba afrrht unentgeltlich und so zeitig zu überweisen, 
daß dadurch für den Fortschritt der Bahnarbeiten keine indernist entstehen. 
Die ausführende Gesellschaft soll über den Terrainbedarf spätestens drei Monate 
vor der Inanspruchnahme deselben die nöthigen Situationskarten und Flächen- 
berechnungen der Herzoglich Braunschweigischen Regierung einreichen. 
Die landespolizeiliche Prüfung der Wegeübergänge, Brücken, Durchlässe 
und Parallelwege im Herzoglich Braunschweigischen Gebiete steht ben dortigen 
kompetenten Bezörden zu. 
Die Ausführung dieser Nebenanlagen sowie der Bahn selbst erfolgt durch 
die genannte Gesellschaft und auf deren Kosten. 
Artikel 5. 
In Rücksicht auf die aus der Wahl der Bahnlinie über Walkenried er- 
wachsenden Mehrkosten wird die Herzoglich Braunschweigische Regierung der aus- 
führenden Gesellschaft neben der im vorigen Artikel bedungenen ainabtretun 
einen baaren Zuschuß von 80,000 Thalern, buchstäblich ache Tausend Thalern 
gewähren, eine weitere Betheiligung an den Kosten des iusger aber nicht 
Übernehmen. Die Zahlung dieses Zuschusses wird sur Hälfte bei Vollendung der 
Erdarbeiten im Braunschweigischen Gebiete, aussch fchlich des dort zu erbauenden 
Tunnels, zur Hälfte bei Eröffnung des Betriebes der Bahn erfolgen. 
Artikel 6. 
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung heschte auf eine Theilnahme 
an den Betriebseinnahmen der Bahn und ist dagegen auch von jeder Betheiligung 
an den, dem Bahneigenthümer aus dem Betriebe erwachsenden Schäden und 
Nachtheilen entbunden. Artikel? 
rtikel 7. 
Der Herzoglich Braunschweigischen Regierung verbleibt die Landeshoheit 
hinsichtlich der in I#ren Gebiete belegenen Bahnstrecke. 
Die auf der letzteren zu errichtenden Hoheitszeichen sollen daher die Braun- 
schweigischen sein. 
Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen in Bezug auf die Bahnanlage 
oder deren Betrieb sollen, sofern sie im Braunschweigischen Bobie- ausgeubt sind, 
von den betreffenden Herzoglich Beaunschweigischen ehörden untersucht und nach 
den dortigen Gesetzen beurtheilt werden. 8 eßen aller Entschädigu anfprüchet 
welche aus Anlaß des Baues und Betriebes der im Braunscwesisten Gebiete 
belegenen Bahnstrecke von Braunschweigischen Unterthanen gegen die Verwaltung, 
der
	        
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