Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 775 — 
(Nr. 6675.) Verordnung, betreffend die in Frankfurt a. M. zu erhebende Mahl- 
Schlachtsteuer. Vom 3. Juni 1867. 
Wir Wilhelm, pon Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. 
verordnen, in Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse, was folgt: 
F. 1. 
Die gesetzlichen Vorschriften über die Erhebung der Mahl= und Schlacht- 
steuer, welche durch den 9. 2. der Verordnung, betreffend die Einführung der 
Preußischen Gesetzgebung wegen der direkten Steuern im Regierungsbezirke Wies- 
baden, sowie in dem vormals Großherzoglich Hessischen Kreise Vöhl vom 11. Mai 
1867. (Gesetz= Samml. S. 593.) in Frankfurt a. M. eingeführt worden sind, 
sollen daselbst mit den nachstehend in den §#. 2. bis 4. bezeichneten Abänderungen 
zur Ausführung gebracht werden. 
C. 2. 
Statt der im F. 3. des Gesetzes vom 30. Mai 1820. wegen Entrichtung 
einer Mahl= und Schlachtsteuer (Gesetz-Samml. S. 143.) für die Mahlsteuer 
vorgeschriebenen Sätze von 20 Sgr. für den Zentner Weizen und von 5 Sgr. 
für den Zentner anderer Getreidearten und Hülsenfrüchte, sollen in Frankfurt a. . 
für alle Getreidearten und Hülsenfrüchte an Mahlsteuer 16 Sgr. für den Zentner 
erhoben, und nach diesem Satze, und nach dem im vorgedachten Gesetze F. 15.c. 
unter aa. bb. und cc. angegebenen Verhältnisse die Stenerste für Fabrikate 
und Backwerk bei deren Einbringung in die Stadt bemessen werden. 
S. 3. 
Die Schlachtsteuer von den im F. 8. des Mahl= und Schlachtsteuer-Ge. 
setzes vom 30. Mai 1820. gegannten Viehgattungen muß, wenn dergleichen Vieh 
in den steuerpflichtigen Stadtbezirk von Frankfurt a. M. eingebracht wird, beim 
Eingange nach dem Stücksatze (6. 11. des vorgedachten Gesetzes) entrichtet 
werden. 
G. 4. 
Die Bestimmungen im 9. 1. des Gesetzes vom 2. April 1852. zur Er- 
änzung des Mahl- und Schlachtsteuergesetzes vom 30. Mai 1820. (Gesetz- 
amml. für 1852. S. 107.) über die Erhebung der Mahl= und Schlachtsteuer 
von Gewerbetreibenden im halbmeiligen Umkreise mahl= und schlachtsteuerpflichtiger 
Städte bleiben in Bezug auf Frankfurt a. M. bis auf Weiteres außer An- 
wendung. 
g. 5. 
Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieser Verordnung be- 
auftragt. 
(Nr. 6675—6676.) Ur-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.