Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Rücksichtlich der im vormaligen Hergogtkume Nassau gelegenen Braunkohlengruben 
wird jedoch eine besondere Verordnung den Zeitpunkt bestimmen, von welchem an 
dieselben die Bergwerkssteuer zu entrichten haben. 
Artikel III. 
Alle beeherigen, für die im Artikel I. bezeichneten gandestzeit ergangenen 
Gesetze und Verordnungen, die Bergwerks-Abgaben betreffend, sind uufgrlsorn. 
Artikel IV. 
Mit der Ausführung der gegenwärtigen Verordnung ist der Finanzminister 
und der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten beauftragt. 
Lürbunhig unter Unserer Hochsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 1. Juni 1867. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck= Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. 
v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. 
  
(Nr. 6685-—6s86.) 106“ (Nr. 6686.)
	        
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