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(Nr. 6686.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen
des Danziger Landkreises im Betrage von 70,000 Thalern II. Emission.
Vom 6. Mai 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen 2c.
Nachdem von den Kreisständen des Danziger Landkreises auf dem Kreis-
tage vom 16. Mai 1866. beschlossen worden, die zur Ausführung der vom Kreise
unternommenen Chausseebauten gaforderlichen Geldmittel neben der durch das
Allerhöchste Privilegium vom 20. Dezember 1865. (Gesetz-Samml. für 1866.
S. 26. # genehmigten Ausgabe von Kreis-Obligationen im Betrage von
60,000 Thalern #m Wege einer weiteren Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den
Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende,
mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem
angenommenen Betrage von 70,000 Thalern ausstellen #t dürfen, da sich hier-
gegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern
enenden hat, in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur
usstellung von Obligationen zum Betrage von 70,000 Thalern, in Buchstaben:
siebenzig tausend Thalern, welche in folgenden Apoints:
30,000 Thaler àa 500 Thaler,
100000. à 200
20,0000. à 100.
10,0000 c 50
= V0,000 Thaler,
„nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen-
den Folgeordnung jährlich vom Jahre 1868. ab mit wenigstens jährich zwei Prozent
des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuldverschreibungen
zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmi-
gung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obliga-
tionen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums
nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befagt ist.
as vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz-
Sammlung. r allgemeinen Kenntniß zu bringen. - ·
Urkun 4h unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 6. Mai 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Pro-