Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— — Nr. 70. — 
  
  
(Nr. 7231.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der 
Stadt Düsseldorf IV. Serie im Betrage von 150,000 Thalern. Vom 
26. September 1868. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc 
Nachdem der Oberbürgermeister und die Stadtverordneten- Versammlung 
der Stadt Düsseldorf darauf angetragen haben, daß derselben zur Bestreitung der 
Kosten mehrerer gemeinnütziger Anlagen gestattet werde, ein Darlehn von 150,000 
Thlrn., geschrieben: Einhundert und funfzig tausend Thalern Kurant, gegen Aus- 
stellung auf den Inhaber lautender, mit Zinskupons und Talons versehener Obli- 
gationen IV. Serie, jede zu 100 Thlr., geschrieben: Einhundert Thaler, aufzu- 
nehmen und bei diesem Antrage im Interesse der Stadtgemeinde sowohl als der 
Gläubiger sich nichts zu erinnern gefunden hat, so ertheilen Wir in Gemäßheit 
des g. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren, 
welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges 
Privilegium die landesherrliche Genehmigung zur Emission der gedachten Obli 
gationen unter nachstehenden Bedingungen: 
1) Die Obligationen werden mit fünf Prozent jährlich verzinst und die 
Zinsen in halbjährigen Terminen gezahlt. Zur allmäligen Tilgung der 
Schuld werden jährlich Ein Prozent von dem Kapitalbetrage der emittirten 
Obligationen nebst den Zinsen der eingelösten Obligationen verwendet; 
der Stadtgemeinde bleibt jedoch vorbehalten, den Kilgungefonds mit Ge- 
nehmigung der Regierung zu Düsseldorf zu verstärken und dadurch die 
Abtragung der Schuld zu beschleunigen. Den Inhabern der Obligationen 
steht kein Kündigungsrecht gegen die Stadtgemeinde zu. 
2) Die Leitung der Geschäfte, welche die Ausstellung, Verzinsung und Til- 
an der zu emittirenden Obligationen betreffen, wird der auf Grund 
8 Arollegiums vom 17. Dezember 1849. bereits bestehenden städtischen 
Schuldentilgungs-Kommission übertragen, welche auch für die Befolgung 
der Bestimmungen des gegenwärtigen Privilegiums verantwortlich . 
Johrgang 1866. (Tr. v31.) 132 3) Die 
Ausgegeben zu Berlin den 5. November 1868.
	        
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