Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 969 — 
Dusseldorfer Stadt-Obligation 
Lit. 0. (Sie - 
über 
Einhundert Thaler Kurant. 
Die Endesunterzeichneten, durch das Allerhöchste Privilegium vom ... .. . .. 
............ hierzu ausdrücklich ermächtigt, beurkunden und bekennen hiermit, 
daß der Inhaber dieser Obligation die Summe von 
Einhundert Thalern Kurant, 
deren Empfang sie bescheinigen, an die Stadtgemeinde Düsseldorf zu fordern hat. 
Die auf fünf Prozent jährlich festgesetzten Zinsen sind am 1. Mai und 
1. November uc Jahres fällig, werden aber nur gegen Rückgabe der aus- 
gefertigten halbjährigen Zinskupons gegahlt. 
Das Kapital wird durch Ankauf oder Verloosung berichtigt werden, wes- 
#abd eine Kündigung Seitens des Gläubigers nicht zulässig ist. Die näheren 
edingungen sind in dem umstehend abgedruckten Privilegium enthalten. 
Duͤsseldorf, den .. ten .. .. .. . . .. 18.. 
-..- rockener Stempel der Die städtische Schuldentil- 
Der Oberbürgermeister. (CebeDosimberk.“7) gungs-Kommission. 
Eingetragen Kontrolbuch Fol. ierzu sind die Kupons Serie I. I. 
ingetrag 5 (# r nebst Talbo# ausgrreicht. 
Der städtische Sekretariatsbeamte. Der Stadtrentmeister. 
(Rücksfeite.) 
Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen 
der Stadt 
IV. Serie im Betrage von 150,000 Thalern. Bol. 
(Folgt der Abdruck des Privilegiums.) 
(Nr. 7231.) Ser.
	        
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