Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 973 — 
Tegierungebezirk Kassel. 
Obligation 
der 
Residenzstadt Kassel 
über ..... Thaler Preußisch Kurant. 
(Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vvdroo. 
s Gesetz-Samml. 1868. S. 8 “ ) 
Auf Grund des übereinstimmenden Beschlusses des Stadtraths und des Bürger- 
Ausschusses der Residenzstadt Kassel: zum Zweck der Herstellung Femeinnütiger 
Anlagen und des Abtrages älterer Schulden eine Anleihe von 1,300,000 Thalern 
zu machen, bekennt sich der Stadtrath Namens der Stadt Kaseel durch diese für jeden 
Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare enschreibung zu einer 
Darlehnsschuld von .......... Thalern Preußisch Kurant, welche an die Stadt- 
kasse baar gezahlt worden ist. Dieselbe wird mit vier vom Hundert jährlich in 
halbjährigen Terminen, am 1. Oktober und 1. April jeden Jahres, bei hiefiger 
Stadtkasse verzinst. Die Rchahlung der ganzen Schuld von 1,300,000 Thalern 
eschieht vom Jahre 1869. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten 
Eim sfonds von wenigstens Einem Prozent des gesammten Kapitals jährlich, 
unter huachs der Zinsen von den getilgten Schuldraten, sowie des gesammten 
überschießenden Reinertrages des zur Herstellung gewinnbringender Anlagen be- 
stimmten Theils der Anleihe, im vorliegenden Falle der städtischen Wasserleitung. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. 
Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1869. ab in dem Monate April jeden 
Jahres und die Auszahlung der verloosten Obligationen wird an dem auf den 
Verloosungstermin folgenden 1. Oktober bei der Hlestzen Stadtkasse bewirkt. Mit 
diesem Tage hört zugleich jede weitere Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. 
Der Stadtrath behält sich jedoch das Recht vor, größere Ausloosungen 
vorzunehmen, sowie sämmtliche noch umlaufende Schuldrrersshrelbngen zu kündi- 
gen. Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden un- 
ter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, 
an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Be- 
kanntmachung erfolgt außer in dem Königlich -bisch Staatsanzeiger in einer 
zu Kassel, einer zu Berlin und einer zu Frn- rt, a. M. erscheinenden Zeitung. 
Jahrgang 1868. (Nr. 7232.) 133 Die
	        
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