Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
zabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
ei der Stadt 8 zu Kassel in der nach dem Eintritte der Fälligkeitstermine fol- 
genden Zeit. it der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuld- 
verschreibung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeits- 
termine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom 
Kapitale abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem 
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb fünf Jahren, vom 
Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen Zinsen, ver- 
jähren zu Gunsten der Stadtkasse. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Kurhessischen Verordnung vom 18. De- 
zember 1823. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Kassel. 
Zinskupons können weder aufgeboten, boch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der fünfjährigen 
Verjährungsfrist bei dem Stadtrath anmeldet und den stattgehabten Besitz der 
Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter 
Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten 
und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjährige Iinekupsng bis zum 
............ 18..einschließlichausgegeben.FürdieweitereZeitwerdeanss 
kupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben werden. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Stadtkasse zu 
Kassel gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie beigegebenen Talons. 
Beim Grluge des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinskupons- 
Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, wenn solche rechtzeitig zu diesem 
ZIweck vorgezeigt wird. 
ur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die 
Stadt Kassel mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmtlichen Einkünften. 
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Kassel, den 18.. 
Der Stadtrath. 
Stempel. (Die Unterschriften sind eigenhän ig zu vollziehen.) 
Anzudrucken sind hier die IS#. 5. 6. 7. 8. 9. und 10. der Verordnung vom 
18. Dezember 1823. 
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