Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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B. An Lagergeld. 
Von jeder Quadratruthe der benutzten Lagerplätze am Hafen für eine 
Wechegee .. .. ... . ... . .... . . . 2 Pfennige. 
Anmerkung: Flächen von weniger als Eine Quadratruthe, und Fristen 
von weniger als Eine Woche, werden für Eine Quadratuuthe, 
beziehungsweise für Eine Woche gerechnet. 
Baden-Baden b, den 8. Oktober 1868. 
(I. &.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
  
(Nr. 7235.) Allerhöchster Erlaß vom 1. November 1868., betreffend die Ger ehmigung des 
Regulativs für die Organisation der Verwaltung des prouim ialständischen 
Vermögens und der provinzialständischen Anstalten in der Provinz 
Hannover. 
Ar# Ihren Bericht vom 31. Oktober cr. will Ich in Gemäßheit der §#. 2. 
und 19. Meiner Verordnung vom 22. August 1867., betreffend die provinzial- 
ständische Verfassung im Gebiete des vormaligen Königreichs Hannover, dem 
Antrage des Hannoverschen Provinziallandtages entsprechend, das anliegende 
Regulativ für die Organisation der Verwaltung des provinzialständischen 
Vermögens und der provinzialständischen Anstalten in der Provinz 
Hannover 
hiemit genehmigen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz. Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 1. November 1868. 
Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. 
An den Minister des Innern. 
(Nr. 7234—7235) 134° Re.
	        
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