Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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3) Die in den #. 5. bis 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen 
sollen durch diejenigen Blätter rrolgen o durch welche die ausgeloosten 
Obligationen bekannt zu machen find. 
4) An Stelle der im §. 7. erwähnten sechs Zinszahlungstermine sollen 
acht, und an die Stelle des im F. 8. erwähnten achten Zinszahlungs- 
termins soll der zehnte treten. 
5) Im #. 11. Nr. 1. tritt an die Stelle der Obligation selbst der Talon. 
Duisburg, den 18. 
(Stadtwappen mit der Unterschrift: Stadt Duisburg.) 
Die städtische Anleihe- und Schulden- 
Der Bürgermeister. tilgungs-Kommission. 
(Unterschrift.) (Unterschriften)“
	        
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