Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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g. 3. 
Wirkungskreis des Ausschusses. 
Der Ausschuß hat die Verwaltung des kommunalständischen Vermögens 
und der kommunalstaͤndischen Anstalten nach Maaßgabe der Beschlüsse des Kommu- 
nallandtages, insbesondere auch in Gemäßheit des von diesem festzustellenden 
Finanz-Etats, zu führen. 
Innieweit im Uebrigen der Ausschuß die Verwaltung selbstständig zu führen, 
dder die Beschlußfassung des Kommunallandtages zu erwirken hat, wird, soweit 
die für die einzelnen Verwaltungszweige bestehenden Anordnungen darüber keine 
Bestinimung treffen, durch Beschluß des Lanktages festgesett. . 
Der Ausschuß hat über die Ergebnisse der Verwaltung dem Kommunal- 
landtage Jahresberichte zu erstatten. . 
Seinen Geschäftsgang regelt der Ausschuß durch eine von ihm zu 
entwerfende, durch Beschluß des Kommunallandtages festzustellende Geschäfts- 
ordnung. 
K. 4. 
Der Vorsitzende des Kommunallandtages. 
Der Vorsitzende des Kommunallandtages und in dessen Behinderung der 
Stellvertreter desselben führt den Vorsitz im Ausschusse. Er beruft denselöen und 
leitet die Verhandlungen nach Maaßgabe der Geschäftsordnung ⅜ 3. a. S5 
Er jederzeit, namentlich auch wenn der Ausschuß nicht versammelt 
von dem Gange der Verwaltung zu nehmen, und sind die sämmt- 
Beamten verpflichtet, ihm jede verlangte Auskunft zu gewähren. 
welche nach seiner Ansicht die Befugnisse der ständischen Be- 
amten oder für den kommunalständischen Verband und die Aufgaben 
desselben Nachtheil herbeiführen würden, kann er bis zur nächsten 
Ausschußsitzung beanstanden. 4 
Auf Verlangen des Landesdirektors (§§. 5. 6.) ist in diesem Falle 
eine außerordentliche Ausschußsitzung Behufs Entscheidung der Streitfrage ohne 
Verzug zu berufen. 
uf Antrag von drei Ausschußmitgliedern hat der Vorsitzende stets eine 
Sitzung zu berufen. 
  
   
   
    
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. 5. 
Ständische obere Beamte. 
Zur Besorgung der laufenden Verwaltungsgeschäfte wird ein besoldeter 
Oberbeamte angestellt, welcher vom Landtage zu wählen und vom Könige zu be- 
stätigen ist. Er führt den Titel eines Landesdirektors. 
Die Anstellung erfolgt auf sechs bis zwölf Jahre. 
Der Landesdirektor kann Mitglied des Landtages, nicht aber des Aus- 
schusses sein. 
Er hat seinen Wohnsitz in Kassel zu nehmen. 
Er wird vom Landtagsvorsitzenden beeidigt und in sei „Amt eingeführt. 
Jehtgang 1868. (Nr. 7212) *137 Dem
	        
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