Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen Keunt- 
niß zu bringen. 
Berlin, den 27. April 1868. 
Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. 
An den Finanzminister. 
(Nr. 7244.) Privilegium wegen Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Obligationen des 
Kreises Glogau, Regierungsbezirks Liegnitz, zum Betrage von 55,000 
Thalern. Vom 21. Oktober 1868. 
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Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem die Stände des Kreises Glogau auf dem Kreistage am 28. Juli 
1868. beschlossen haben, die zur Abwickelung der älteren Schulden des Kreises 
erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe von 55,000 Thalern zu beschaffen, 
wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden 
Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare 
Obligationen zum Betrage von 55,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hier- 
gegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern 
gefnden hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Aus- 
stellung von Obligationen zum Betrage von 55,000 Thalern, in Buchstaben: fünf- 
undfunfzig tausend Thalern, welche in folgenden Apoints: 
20,000 Thaler à 1000 Thaler, 
100000. à 500 
10,0000 à 200 
10,000 a 100 
5,0000 à 50 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestim. 
menden Folgeordnung vom Jahre 1869. ab mit wenigstens jährlich Einem Prozent 
des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen 
zu amortisiren sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Ge.- 
nehmigung mit der rechllchen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser 
Obli.
	        
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