Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr. 7245.) Konzessions- und Bestätigungs= Urkunde, betreffend den Bau und Betrieb einer 
Eisenbahn von Dortmund durch das Emscherthal nach Meiderich von 
Seiten der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft, sowie einen Nachtrag 
zum Statut der letzteren. Vom 11. November 1868. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ec. 
Nachdem die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft in den Generalversamm- 
lungen ihrer Aktionaire vom 30. Juni 1866. und 30. Juni 1868. beschlossen hat, 
ihr Unternehmen 
a) auf den Bau und Betrieb einer von Dortmund ausgehenden Eisenbahn 
durch das Emscherthal mit Anschlüssen an die Hauptbahn und Ober- 
hausen= Arnheimer Zweigbahn, sowie von Zweigbahnen, ausgehend von 
den bereits konzessionirten und noch zu konzessionirenden Linien nach dem 
Dortmunder, Vochumer und Essener Kohlenreviere, 
b) auf den Ankauf und Betrieb des dritten Geleises vom Brückthore bei 
Oberhausen bis Sandgate und von Herne nach Zeche Pluto, der Iweig- 
bahnen von Zeche Pluto nach Zeche Königsgrube, sowie von Zeche 
Hannover nach der Carolinenglücker Eisenbahn und von Gelsenkirchen 
bis zu den Zechen Glückauf und Carolinenglück, 
c) auf den Bau und Betrieb einer Bahn zur Verbindung der Zweigbahn 
nach der Zeche Prosper mit dem dritten Geleise der Hauptöchn in der 
Richtung nach Berge. Borbeck, sowie einer Bahn zur Verbindung der 
Zeche Königsgrube mit der Zeche Hannover, 
)) auf den Ankauf und Betrieb der Bahn zur Verbindung des Bahnhofes 
Berge-Borbeck mit dem Stadtbahnhofe Essen 
e) auf die Anlage von Bahnhofen bei der Zeche Pluto und an der 
Carolinenglücker Eisenbahn bei der Abzweigung nach der Zeche Hannover 
„auszudehnen und von ihrer hierzu bevollmächtigten Direktion der anliegende Nach- 
trag zu ihrem Statut aufgestellt worden ist, wollen Wir der genannten Gesell- 
schaft zu den vorbezeichneten Erweiterungen ihres Unternehmens hierdurch die 
landesherrliche Genehmigung ertheilen und den Statutnachtrag in allen Punkten 
bestätigen. Zugleich wollen Wir der Gesellschaft das Recht zur Expropriation 
und zur vorübergehenden Benutzung der für die einzelnen Anlagen erforderlichen 
Grundstücke nach Maaßgabe der Bestimmungen des Gesetes über die Eisenbahn- 
Unternehmungen vom 3. November 1838. hierdurch verleihen. 
Die gegenwärtige Urkunde ist nebst dem Statutnachtrage durch die Ge- 
setz Sammlung zu verössentlichen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 11. November 1868. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Leonhardt. 
Nac. 
 
	        
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