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Artikel 3.
Als selbstverständlich wird vorauegesettt daß in Ansehung derjenigen
Königlich Preußischen Landestheile, in welchen die in den Artikeln 18. und 43.
des Vertrages angezogenen prozeßrechtlichen Beimmungen sich nicht in Geltung
befinden, die korrespondirenden Vorschriften der Landesgesetze an die Stelle
treten.
Artikel 4.
Bei Verfolgung flüchtiger Personen auf frischer That soll es den Polizei=
beamten der beiden Staaten gestattet sein, die Verfolgung auf das Gebiet des
anderen Staates fortzusetzen und, falls daselbst die Hülse der zuständigen Be-
amten nicht sofort erlangt werden kann, den Verdächiigen einstweilen anzuhal-
ten. Sie haben denselben jedoch sofort der nächsten Polizeibehörde des Staates,
in dessen Gebiet er ergriffen worden ist, zu überliefern, welche über die fernere
Festhaltung des Verdächtigen zu bestimmen und wegen der etwa verlangten Aus-
lieferung das Weitere zu veranlassen hat.
Zu Urkund dessen ist die gegenwärtige Ministerial- Erklärung ausgefertigt
worden, um gegen eine entsprechende Erklärung des Fürstlich Lippischen Kabinets-
ministeriums ausgewechselt zu werden.
Berlin, den 28. Oktober 1868.
Der Königlich Preußische Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
In Vertretung:
(I. S.) v. Thile.
Wor Erklärung wird, nachdem sie gegen eine gleichlautende Erklärung
des Furstlich Lippischen Kabineksministerimms vom 4. d. M. ausgewechselt wor-
den ist, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 23. November 1868.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
In Vertretung:
v. Thile.
(Nr. 7246—7249.) 140“ (Nr. 7249.)