Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 1021 — 
Nachtrag 
zu dem 
Revidirten Reglement der Immobiliar-Feuersozietät der sämmtlichen 
Städte des Regierungsbezirks Königsberg (mit Ausnahme von Königs- 
berg und Memeh) und des Regierungsbezirks Gumbinnen vom 18. No- 
vember 1860. (Gesetz= Samml. S. 521. ff.)) 
zu den Ergänzungen und Abänderungen dieses Reglements vom 27. Fe- 
bruar 1865. (Gesetz= Samml. S. 98. ff.). 
Zu 8. 6. 
Zwischen die I#§. 6. und 7. wird folgende neue Bestimmung eingeschaltet: 
S. 6a. 
Die Direktion ist ferner ermächtigt, die zur Klasse VI. gehörigen 
Gebäude von der Versicherung ganz auszuschließen, oder nur zum halben 
Werthe und gegen eine, bis zur Höhe des ordentlichen Beitrages abzu- 
messende, außerordentliche Zusatzprämie zur Versicherung anzunehmen. 
Bereits bestehende Versicherungen dieser Art darf die Direktion 
mit dreimonatlicher Frist kündigen und nach Ablauf derselben löschen 
resp. herabsetzen und die höheren Beiträge festsetzen. 
Ueber die Gründe, aus welchen die Direktion von der ihr vor- 
stehend eingeräumten Befugniß Gebrauch macht, hat dieselbe den Reprä- 
sentarten za deren nächstem Zusammentritt unaufgefordert Auskunft 
zu geben. 
Zu 8. 10. 
Der zweite Sazz fällt fort und tritt an Stelle desselben folgende Bestimmung 
als Alinea 2: 
Auch ist die Direktion befugt, Versicherungsanträge für solche 
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